10.06.2020 - 6.6 Übertragung der Mittel für den Masterplan von 2...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.

Gemäß § 15(5) GemHVO-Doppik bleiben bei der Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen gemäß § 13 die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar.

 

Übertragen werden sollen die Mittel für den Masterplan in Höhe von 66.000 €.

 

Hierfür hat die Gemeinde Lohme bereits in 2016 ihre Eigenmittelanteile von der Telekom in Höhe von 16.000 € erhalten.

 

Da dies zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen nach § 13 GemHVO-Doppik darstellen, greift der § 15(5) GemHVO-Doppik und die Mittel für den Masterplan können übertragen werden.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme beschließt die Übertragung der Mittel für den Masterplan in Höhe von 66.000 € vom Haushaltsjahr 2019 in das Haushaltsjahr 2020.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V