18.02.2020 - 4.1 Beratung über die Nutzungsordnung Schiffsanleger

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Protokoll

Der BA schlägt folgende Änderungen zur Nutzungsordnung vor:

 

§1(2) hier wurde der Hinweis gegeben, dass landseitig Schilder aufgestellt werden müssen

§1(3) der unmittelbare Bereich muss definiert werden, jeweils 10m rechts und links vom Schiffsanleger und der unmittelbare Anlegebereich der Weißen Flotte

 

§3 hier müssen die Daten des FVA´s ergänzt werden

 

§4(3) streichen

Zum §4(6) entsteht eine Diskussion zur Umsetzung des Badeverbots, alle Anwesenden wissen, dass der Schiffsanleger und der Bereich links und rechts davon zum Baden genutzt wird

Herr Heese betont, dass das Baden verboten werden muss, da dieses im Haftungsbereich der Gemeinde liegt, andernfalls kann die Gemeinde in Schadenersatz genommen werden, sollten Unfälle beim Baden durch springen vom Schiffsanleger etc. passieren

Hr. Dr Eckardt rät hier zur Umbenennung des § in Schiffsanlegernutzung

Hr. Petzold fragt, wie das kontrolliert werden soll, dass dort nicht gebadet wird, viel breiter als 10m rechts und links von der Brücke ist der Bereich in dem die Möglichkeit des Badens besteht fast nicht, man kann den Kindern und Feriengästen nicht die Möglichkeit nehmen dort baden zu gehen

Hr. Heese schlägt vor das Badeverbot auf 5 m rechts und links vom Schiffsanleger zu begrenzen

Allgemein wird festgestellt, dass die Umsetzung des Badeverbots schwierig ist

Hr. Kuhn schlägt vor, dass Bade-, Angel – und Tauchverbot auf feste An- und Ablegezeiten der Schiffe zu beschränken

Hr. Marzahn merkt an, dass am Kopf des Anlegers bereits ein Schild steht, welches auf ein Bade- und Angelverbot hinweist

Hr. Heese weist nochmals auf die Gefahren hin die vom Schiffsanleger ausgehen beispielsweise, dass die Wassertiefe als tiefer eingeschätzt wird als sie eigentlich ist und die Leute von der Brücke springen, dabei kann es zu schweren Verletzungen im Schlimmsten Fall sogar Tod kommen

Ein Schild verhindert nicht, dass die Leute trotzdem springen, aber die Gemeinde ist Ihrer Pflicht nachgekommen das Springen zu verbieten. Um die Gemeinde abzusichern muss ein Verbot ausgesprochen werden.

Hr. Petzold schlägt „Nutzung auf eigene Gefahr“ vor

Hr. Heese verweist daraufhin auf die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde

Hr. Petzold fragt wie mit dem Angelverbot umgegangen werden soll

Hr.Heese antwortet, dass sich baden und angeln sowieso nicht verträgt

Hr. Kuhn schlägt vor, dass Baden am Kopf des Schiffsanlegers zu verbieten und dort ein Schild aufzustellen, vorne dürfte somit gebadet werden.

Hr. Heese fasst nochmal zusammen, dass der BA sich somit dafür ausspricht ein Bade-, Angel- und Tauchverbotsschild am Kopf des Schiffsanlegers aufzustellen.

Der Absatz muss dementsprechend geändert werden.

 

§7 Gemeinde Glowe streichen und auf Dranske korrigieren

Die Gebührenordnung muss nochmal auf Aktualität überprüft werden

 

§8(2) letzten Anschlagspunkt streichen, dieser würde der Nutzung durch ein Kreuzfahrtschiff widersprechen

§8(5) ersten Satz streichen und im zweiten Satz die Wörter „Trinkwasser und“ streichen. Die vorhandene TW Leitung soll gekappt werden. Die Entnahmestelle wird nicht benötigt. Folglich muss auch im letzten Satz des Absatzes „von Wasser und“ gestrichen werden.

Sollte die GV dieser Änderung zustimmen, soll durchs Amt der Rückbau der TW Leitung bzw. des Anschlusses erfolgen.

 

§9(1) das Wort „Kaianlagen“ ist zu streichen.

§9(2-4) streichen

§9(5) aus dem Wort Kaianlagen soll das Wort Steganlagen gemacht werden

 

§10(2) das Wort „Spundwand“ soll gestrichen werden

 

§11(3) Im letzten Satz das Wort „Hafens“ durch „Schiffsanlegers“ ersetzen

 

§12 Aus diesem Absatz soll der vorletzte Satz „Soweit sie nicht in fest abgedeckten Behältern (…) Abfallsammel-Einrichtungen einzubringen.“ Gestrichen werden. Die Gemeinde hat nicht vor dort extra Mülltonnen aufzustellen.

 

§19(1) am Ende hinter „fahrlässig“ fehlt ein „:“