17.12.2019 - 6.13 Bevollmächtigung der Bürgermeisterin zur Beschl...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.13
- Datum:
- Di., 17.12.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeiter:
- Gabriela von der Aa
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Altenkirchen beschließt, dass die Bürgermeisterin, Frau Jutta Sill, beauftragt wird, in der nächsten Aufsichtsratssitzung der Altenkirchener Wohnungsbau AG folgende Änderung des Gesellschaftervertrages für die Energie- und Dienstleistungsgesellschaft Wittow mbH zu beschließen:
Punkt 15 des Gesellschaftervertrages wird durch folgenden Punkt 15 vollständig ersetzt:
15. Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht
(1) Die Gemeinde Altenkirchen ist mittelbar mit beherrschendem Einfluss an dem Unternehmen beteiligt.
(2) Die Gesellschaft hat:
1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu geben.
2. den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu veranlassen.
(3) Der Gemeinde Altenkirchen werden die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, eingeräumt.
(4) Der Gemeinde Altenkirchen und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(5) Der Gemeinde Altenkirchen wird der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt.
(6) Der Bürgermeister der Gemeinde Altenkirchen hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Die Beteiligung an anderen Gesellschaften bedarf der Zustimmung des Gesellschafters und der Gemeinde Altenkirchen.
(8) § 286 Absatz 4 und § 288 des Handelsgesetzbuches finden im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.
(9) Die Gesellschaft hat zu Ende des Haushaltsjahres einen Beteiligungsbericht zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Gesellschafter und der Gemeinde Altenkirchen vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführung und –entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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