25.02.2020 - 6.11 Stellungnahme der Gemeinde Putgarten zum Entwur...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Protokoll

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen hat die Aufstellung der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Gudderitz“ für Teile der Ortslage Gudderitz beschlossen, den Entwurf der Planung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

Mit der Planung soll die Bebauung innerhalb der derzeitigen Grenzen des Weilers arrondiert werden. Derzeit handelt es sich entsprechend § 35 BauGB um eine Splittersiedlung, so dass eine Bebauung ohne Planung in der Regel nicht zugelassen werden kann, da pauschal der Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung entgegensteht.

 

Im Planbereich bestehen jedoch bereits um die acht Wohngebäude mit den dazugehörigen Nebenanlagen. Der Weiler liegt an einer Weggabelung zwischen Gudderitz, Altenkirchen und der Landstraße Richtung Küste und ist ortsüblich erschlossen.

 

Die Gemeinde hat Interesse an der Sicherung sowie Nachverdichtung des Siedlungsbereiches. Die verfallende (Flurstück 33) und die bereits untergegangene Bebauung (Flurstück 40) sollen wieder hergestellt werden können. Mit dem Ausbau kann die Eigentumsbildung unterstützt und bei entsprechender planungsrechtlicher Steuerung neuer Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung entstehen.

 

Darüber hinaus soll durch die Planung das Erscheinungsbild des Weilers bewahrt und die prägende Gehölzstruktur gesichert werden. Die Flächen des Plangebietes wurden durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes als Wohnbauflächen ausgewiesen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde Putgarten eine Stellungnahme dazu abgeben.

 

Reduzieren

Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeinde Putgarten beschließt, zum Entwurf der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Gudderitz“ der Gemeinde Altenkirchen ihr Einvernehmen zu geben.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V