25.02.2020 - 6.7 Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushalt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.7
- Datum:
- Di., 25.02.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Maria Habersaat
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Gemäß § 142(4) KV M-V ist die leitende Verwaltungsbeamtin neben dem Bürgermeister (§ 33(1) KV M-V) verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen.
In der Sitzung vom 10.12.2019 hatte die Gemeindevertretung die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. An der Beschlussfassung hat Frau Möbius, als Bürgermeisterin mitgewirkt.
Gemäß § 24(1) Nr. 1 KV M-V dürfen Mitglieder der Gemeindevertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne des § 20(5) LVwVfG einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Da es für die Bürgermeisterin augenscheinlich ein Vorteil ist, dass ihr die Entlastung erteilt wird, hätte sie sich nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP beteiligen dürfen.
Insofern ist die Beschlussfassung unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zustande gekommen und die leitende Verwaltungsbeamtin hatte die Pflicht dagegen Widerspruch einzulegen.
Eine Neufassung des Beschlusses unter Einhaltung des Mitwirkungsverbotes ist notwendig.