06.02.2020 - 6.9 Übertragung der Mittel für die Maßnahmen "WC Co...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Herr Mielke übernimmt die Leitung der Sitzung von Frau Hasselberg.

 

Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.

Gemäß § 15(3) S. 2 GemHVO-Doppik bleiben Investitionsermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde.

Gemäß § 15(3) S. 3 GemHVO-Doppik bleiben die Ermächtigungen für Investitionen nur bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres verfügbar, wenn mit der Maßnahme noch nicht im Veranschlagungsjahr begonnen wurde.

Für die Übertragung ist in jedem Fall eine förmliche Entscheidung der Gemeinde notwendig.

Die restlichen Mittel der Maßnahme "WC Container Hafen" betragen 37.729,87 €, da mit der Planung in 2019 bereits begonnen wurde, und werden von 2019 nach 2020 übertragen.

Die Mittel für die Maßnahme "Erweiterung Hafenmeistergebäude" betragen 47.500 € und werden in voller Höhe von 2019 nach 2020 übertragen, gelten dann aber nur für dieses eine Haushaltsjahr.

Die Übertragungen verschlechtern in 2020 den Saldo des Finanzhaushaltes, stellen hier dann aber die benötigten Mittel zur Verfügung.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt die Übertragung der Mittel vom Haushaltsjahr 2019 nach 2020 in voller restlicher Höhe.

 

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 9

9

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V