27.02.2020 - 6.2 Feststellung des Jahresabschlusses für das Haus...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Nord Rügen
- Datum:
- Do., 27.02.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Annett Ohlrich
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Das Amt Nord-Rügen hat gemäß § 60 KV M-V für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 1 Abs. 1,2 und 4 KPG M-V dem Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich dabei nach § 1
Abs. 5 KPG M-V zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines sachverständigen Dritten bedienen.
Als sachverständigen Dritten wurde sich der Firma NKHR-Beratung bedient.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Nord-Rügen hat auf seiner Sitzung am 16.01.2020 den Jahresabschluss zum 31.12.2014 des Amtes Nord-Rügen geprüft und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Er empfiehlt dem Amtsausschuss den geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 in der Fassung vom 15.11.2019 festzustellen.
Herr Große als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Nord-Rügen übernimmt das Wort.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes hat am 16. Januar zu den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 und zu den anstehenden Entlastungen der Amtsvorsteherin getagt. In dieser Sitzung war Herr Necke anwesend und hat den Ausschussmitgliedern sehr ausführlich und kompetent zu den Jahresabschlüssen und seiner Prüfung berichtet. Im Ergebnis der Beratung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Nord-Rügen den Amtsausschuss die Feststellung der Jahresabschlüsse 2014 und 2015 sowie die Entlastung der Amtsvorsteherin für die Jahre 2014 und 2015.
Herr Große bittet die Amtsausschussmitglieder auch für die Folgejahre einen externen Prüfer mit der Prüfung der Jahresrechnungen zu beauftragen.
Seitens der Amtsvorsteherin und weiterer Amtsausschussmitglieder ergab sich die Frage, wie mit den Überschüssen umgegangen wird. Die Leitende Verwaltungsbeamte erklärt, dass diese Überschüsse teils für Sondertilgungen genutzt werden, um zukünftige Zins- und Tilgungslasten zu mindern, aber auch zur Minderung der Amtsumlage.
Anlagen zur Vorlage
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