10.06.2020 - 6.10 Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Herr Heimenann nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Die Gemeinde Glowe hat 2005 den Bebauungsplan Nr. 5 „Am Süßling“ beschlossen, u.a. mit einem Bereich für betreutes Wohnen. Aufgrund privater Eigentumsverhältnisse wurde das in der Gemeinde dringend benötigte Projekt vom Eigentümer nicht umgesetzt. Daraufhin hat sich die Gemeinde für einen neuen Standort mit einem neuen Vorhabenträger im Bereich der Boddenwiesen entschieden. Das Planverfahren für den neuen B-Plan Nr. 35 „seniorengerechtes und barrierefreies Wohnen“ ist erfolgreich beendet. Da die Gemeinde Glowe keinen Bedarf an betreutem Wohnen für 2 Standorte nachweisen kann, hat die Gemeinde beschlossen, den Bereich WA „Betreutes Wohnen“ im B-Plan Nr. 5 „Am Süßling“ aufzuheben. Mit einer Veränderungssperre werden die Planungsziele (Aufhebung Standort betreutes Wohnen) bis zum Abschluss des Planverfahrens gesichert.

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 S. 777) zuletzt geändert  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Glowe vom 10.06.2020 über die Veränderungssperre für den Bereich der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Am Süßling" entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte im Maßstab 1: 1.000

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land M-V (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 S. 777) zuletzt geändert  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in  der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in ihrer Sitzung am 10.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe hat am 10.06.2020 beschlossen, dass für das im § 2 bestimmte Gebiet im Bereich der Ortslage Glowe der Bebauungsplan Nr. 5 „Am Süßling“ für den Bereich des festgesetzten betreuten Wohnens teilweise aufgehoben werden soll. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Süßling“ und betrifft die Flurstücke 72/5 (teilweise) 72/10, 78/9, 78/10, 79/12, 79/13, 61/33 und 61/65 (teilweise) der Gemarkung Glowe, Flur 3.

 

Die beigefügte Karte im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich ist mit dem Planzeichen 15.13. der Planzeichenverordnung gekennzeichnet.

 

 § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1)    in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  •  

2)    Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht  entgegenstehen, kann von Abs. 1  eine  Ausnahme zugelassen werden.

 

3)    In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, - mit Ausnahme von Mietverträgen über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken- der Genehmigung der  Gemeinde.  Die Genehmigung nach Satz 1 kann nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht erteilt werden könnte.

 

 

 

  § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Bei Vorliegen der in § 17 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Voraussetzungen kann die Veränderungssperre eher außer Kraft gesetzt werden.

 

(2) Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die Veränderungssperre bei der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(3) Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=240&TOLFDNR=4534&selfaction=print