16.09.2020 - 6.9 Feststellung eines bestehenden Fahrweges auf pr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.9
- Gremium:
- Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
- Datum:
- Mi., 16.09.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Im Ortsteil Zürkvitz ist die Zuwegung zu der öffentlichen Verkehrsfläche 24/10 (Zürkvitzer Straße 18a bis 18x) und zur Zürkvitzer Str. 18 seit der Privatisierung der Grundstücke durch die BVVG um die Jahrtausendwende ungeklärt.
Ab ca. 1956 wurde die süd-östlich des ehemaligen Gutshauses gelegene Gärtnerei durch die LPG „Florian Geyer“ aufgelöst und in Einzelgrundstücke zur Nutzung durch private Parteien aufgeteilt. Die ca. 40 Meter lange Zuwegung über den betrieblich-öffentlichen Fahrweg entlang des östlichen Giebels des Gutshauses zu diesen Grundstücken blieb unverändert.
Seit deren Privatisierung durch die BVVG schließt sich an diesen Fahrweg das als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Flurstück 24/10 an. Die neu eingemessenen, und als Freizeitgrundstücke ausgewiesenen Flurstücke liegen diesem an. Direkt am Fahrweg liegt das Flurstück 25/1 (siehe Anlage 1).
Dieser Fahrweg führt über die privaten Flurstücke 32 und 70 zum Flurstück 33, der „Zürkvitzer Straße“ (siehe Anlage 1). Das Flurstück 70 wurde am 5.8.2003, Urkundenrolle 831/2003, durch die Gemeinde Wiek veräußert. Im Kaufvertrag ist es mit der Wirtschaftsart „Straße“ ausgewiesen.
Der Landkreis (Bauamt und Kommunalaufsicht) führt die Grundstücke auf dem Gebiet der vormaligen Gärtnerei als Freizeit- und Erholungsanlage, geprägt durch Wochenendhäuser, Ferienhäuser und Gartenlauben (siehe Anlage 2).
Freizeitgrundstücke haben wie Wohngrundstücke Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Zuwegung. Am 10 Juni 2020 sperrte die Eigentümerin des Flurstücks 32 den streitigen Fahrweg. Da über diesen Weg jedoch im 14-Tage-Rhythmus die Entsorgung der Sammelgrube auf Flurstück 24/2 erfolgt, kam es am 16.7.2020 zu einer einstweiligen Verfügung gegen die Eigentümerin, die die Befahrung des Weges durch die Entsorgungsfahrzeuge zuzulassen hat.
In der Verhandlung wurde seitens des Gerichtes u.a. ausgeführt, dass die Sicherung der Anbindung der öffentlichen Verkehrsfläche 24/10 an die öffentliche Straße eine Aufgabe der Gemeinde ist. Es ist deshalb mit weiteren Verfahren – auch gegen die Gemeinde – in dieser Sache zu rechnen (siehe Anlage 3).
Hinweis: Alle genannten Flurstücke liegen in Wiek, Gemarkung Zürkvitz, Flur 2.
Begründung für den Beschlussantrag.
Ziel ist die Schaffung von Rechtssicherheit und der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbindung der Freizeitgrundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.
Durch die öffentliche Nutzung des Fahrweges auch nach Mitte der 1950ger Jahre hat der Fahrweg die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche, ohne dass es dazu unter DDR-Recht einer expliziten Widmung bedurfte. Diese Einordnung als öffentliche Verkehrsfläche - unter den Voraussetzungen der StrVO 1957 GBL DDR I 377 und der DDR StrVO 1974 GBL DDR I 515- gilt gemäß Einigungsvertrag, Artikel 9, weiterhin. Dieser Sachverhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern im § 62.1.1 des Straßen- und Wegegesetzes M-V verankert (siehe Anlage 4).
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern Rügen vertritt die Rechtsauffassung, dass der § 62.1.1 des Straßen- und Wegegesetzes M-V in diesem Sinne in Zürkvitz anzuwenden ist (siehe Anlage 5). Der vorliegende Beschlussantrag folgt dieser Auffassung.
Der Beschluss als Ausdruck des gemeindlichen Willens ist der erste Schritt, das in Anlage 5 skizzierten Verfahren zur Sicherung der Anbindung einzuleiten.
Antrag Frau Harder: Erweiterung des Beschlusses:
Voraussetzung für Vollziehung des Beschlusses, dass der Gemeinde Wiek keine Kosten oder monetäre Verpflichtungen aus dem Beschluss entstehen.
Abstimmung über den Antrages:
Einstimmig ohne Enthaltungen
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek stellt grundsätzlich fest, dass der verbindende Fahrweg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche Flurstück 24/10 (Zürkvitzer Straße 18a bis 18x, sowie dem Flurstück 25/1 (Zürkvitzer Straße 18) zum Flurstück 33 (Zürkvitzer Straße) gemäß § 62.1.1 Straßen- und Wegegesetz M-V als öffentliche Verkehrsfläche eingestuft ist.
Alle Flurstücke liegen in 18556 Wiek, Gemarkung Zürkvitz, Flur 2.
Voraussetzung für Vollziehung des Beschlusses, dass der Gemeinde Wiek keine Kosten oder monetäre Verpflichtungen aus dem Beschluss entstehen