17.06.2020 - 6.3 Beschluss über eine Veränderungssperre für den ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen hat am 16.9.2015 den Beschluss Nr. 004.6.08-45/15 über die Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohngebiet am Piperschen Teich“ gefasst. Dieser Beschluss wurde vom 22.9.2015 bis 9.10.2015 öffentlich ortsüblich bekannt gemacht. Begründung ist die nicht gesicherte Erschließung in einigen Bereichen des B-Plangebietes. Zur Sicherung der Planungsziele wurde am 16.9.2015 Veränderungssperre beschlossen und bekannt gemacht. Am 25.10.2017 wurde durch die Gemeinde Altenkirchen der Planentwurf gebilligt (Beschluss Nr. 004.6.18-135/17). Der Planentwurf sieht vor, dass der Bebauungsplan nicht mehr in Gänze aufgehoben werden soll, sondern nur noch in den Teilbereichen, wo die Erschließung nicht gesichert ist. Am 28.11.2018 hat die Gemeinde eine neue Veränderungssperre beschlossen, weil die erste am 5.10.2018 durch Fristablauf außer Kraft getreten ist. Dieser neue Beschluss umfasst wieder den gesamten Geltungsbereich und widerspricht somit dem am 25.10.2017 gefassten Beschluss über die Teilaufhebung. Darum ist eine neue Veränderungssperre zu beschließen, die mit der am 25.10.2017 beschlossenen Teilaufhebung übereinstimmt.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 BauGB und § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Altenkirchen über die Veränderungssperre für den Teilbereich 1 der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Wohngebiet am Piperschen Teich“ entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte im Maßstab 1: 1.000

 

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen hat am 16.9.2015 beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 6 „Wohngebiet am Piperschen Teich aufgehoben werden soll. Am 25.10.2017 wurde dieser Beschluss präzisiert und eine Teilaufhebung u.a. für das im § 2 bestimmte Gebiet im Bereich der Ortslage Altenkirchen beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Teilbereiches 1 der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohngebiet am Piperschen Teich“ und wird wie folgt begrenzt – siehe Geltungsbereichsdarstellung im Maßstab 1:1000. Die beigefügte Karte im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich ist mit dem

Planzeichen 15.13. der Planzeichenverordnung gekennzeichnet; Das Gebiet ist zusätzlich rot markiert.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

1)    in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2)    Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

3)    In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, - mit Ausnahme von Mietverträgen über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken- der Genehmigung der Gemeinde.

4)    Die Genehmigung nach Satz 1 kann nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht erteilt werden könnte.

 

§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

 

1)    Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Bei Vorliegen der in § 17 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Voraussetzungen kann die Veränderungssperre eher außer Kraft gesetzt werden.

2)    Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die Veränderungssperre bei der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

3)    Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage