01.10.2020 - 4.2 Antrag auf Aufstellung einer Bauleitplanung für...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Datum:
- Do., 01.10.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Protokoll
Mit Datum vom 11.8.2020 beantragte der Eigentümer des Flurstückes 24/1 der Gemarkung Nonnevitz Flur 2 die Aufstellung einer Bauleitplanung zum Zwecke der Schaffung des Baurechts für die Errichtung eines Ferienbungalows. Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ beplant. Eine bauliche Entwicklung war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht vorgesehen. Das Flurstück ist unbebaut (auf dem dahinter liegenden Flurstück 24/5 befindet sich im Eigentum des Antragstellers ein Ferienbungalow).
Das Grundstück ist nicht erschlossen (keine gesicherte öffentliche oder private Zuwegung). Auf mehrfache Bemühungen seitens der Gemeinde Dranske im Jahr 2017, die grundbuchliche Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts beim Verkauf des Flurstückes 25 einzutragen, wurde durch die vorigen Eigentümer nicht reagiert. Die Gemeinde hat keinen Zugriff mehr auf das Flurstück 25. Die Sicherung der Zuwegung ist nunmehr durch den Eigentümer selbst zu klären. Eine Bebauung kann nur erfolgen, wenn die Erschließung (Zuwegung von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück) privatrechtlich oder öffentlich rechtlich gesichert ist.
Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt möge entscheiden, ob der Antrag befürwortet wird und ob das Amt Nord-Rügen eine zustimmende oder ablehnende Beschlussvorlage für die nächste Gemeindevertretersitzung erarbeiten soll.
Der Eigentümer ist anwesend und stellt sich vor. Er hat das Grundstück im Jahr 2019 gekauft. Für ihn geht es um die grundsätzliche Klärung, ob ein Ferienhaus neu errichtet werden kann.
Es besteht die langjährige Problematik, dass es keine Zuwegung zum Grundstück gibt. Der Grundstückseigentümer steht im Kontakt mit dem Eigentümer des Grundstückes für eine Zuwegung.
Weiterhin sollte geklärt werden, welche Leitungen auf dem Grundstück liegen und welchen Status das Grundstück hat – in der Informationsvorlage ist es als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.
Herr Dr. Eckardt stellt den Antrag, diesen zurückzustellen bis der Status des Grundstückes und die Lage der vorhandenen Leitungen vorliegen.
Abstimmung: 6 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung
Herr Dippe macht die Eigentümer darauf aufmerksam, dass alle Kosten die Zuwegung betreffend selbst übernommen werden müssen.
Herr Heese stellt klar, dass die Rückstellung nicht als Ablehnung zu verstehen ist, sondern ein Beschluss erst nach Klärung der oben angesprochenen Dinge gefasst werden kann. In der Regel wird dazu ein B-Plan aufgestellt. Dazu erfolgt in jedem Fall ein städtebaulicher Vertrag, der eindeutig festlegt, dass die Kosten für das Planungsverfahren durch den Antragsteller zu tragen sind.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
381,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
334,9 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
603,5 kB
|