19.11.2020 - 4.2 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Datum:
- Do., 19.11.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Protokoll
Frau John nimmt wieder als Ausschussmitglied an der Sitzung teil.
Mit Datum vom 22.9.2020 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Lancken“ für das Flurstück 2/2 der Gemarkung Lancken, Flur 2 gestellt. Als Begründung ist angeführt, dass das Grundstück derzeitig nur mit einem Gebäude in einer Grö0e von 72 m² errichtet werden kann (12m X 6 m). Begehrt wird ein Gebäude 8 m X 12 m.
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung des B-Planes Nr. 17 „Lancken“ war das Flurstück 2 noch nicht geteilt. Es wurde das ungeteilte Flurstück 2 beplant. (siehe Planauskunft in der Anlage). Die anschließende Grundstücksteilung in 4 Grundstücke (siehe Flurkarte) hat der Eigentümer des Grundstückes selbst vorgenommen, nicht die Gemeinde. Nur durch die vom Eigentümer vorgenommene Grundstücksteilung in 4 Einzelgrundstücke ist nunmehr ein Grundstück entstanden ist, welches nur eine maximale Gebäudegröße von 6 mal 12 Metern zulässt. Verursacher ist nicht die planende Gemeinde.
Hinweis: Bei der beantragten Baugrenze um das gesamte Grundstück wäre zu dem beantragten Gebäude von 96 m² Grundfläche (8m X 12m) ein weiteres Gebäude von 50 m² Grundfläche oder ein Gebäude mit bis zu 145 m² Grundfläche möglich.
Gemeinde haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Auf die Aufstellung /Änderung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt möge entscheiden, ob die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll.
Der Ausschussvorsitzende bittet um Erläuterung, warum die Anträge durch die Amtsverwaltung anonymisiert eingereicht worden sind.
Es findet eine Diskussion zwischen den Ausschussmitgliedern statt. Herr Kuhn zeigt unter Zuhilfenahme des Computers eine bildliche Darstellung des Bebauungsplanes mithilfe des Projektors.
Im Rahmen der Diskussion wird dargestellt, dass der Käufer bei Vertragsschluss die Größe des Baufeldes kannte. Zudem ist bei einer Verschiebung des Baufeldes eine Wertsteigerung des Grundstücks anzunehmen, mit der Folge dass ihm bei Kaufvertragsschluss das kleine Baufeld bekannt war.
Es besteht Einigkeit darüber, dass sich der Eigentümer vor Vertragsschluss über die vorhandene Planung hätte informieren müssen. Die Ausschussmitglieder sind gegen eine Erweiterung. Der Eigentümer muss demnach sein Vorhaben dem Baufeld anpassen.
Der Ausschussvorsitzende macht den Vorschlag das Baugebiet zu teilen und jedem Teilgrundstück ein eigenes Baufeld zuzuordnen.
Der Bürgermeister Herr Kuhn weist darauf hin, dass das nicht möglich ist. Der damalige Eigentümer hat Teilung vorgenommen; die Gemeinde hat die kleinen Baufelder nicht zu vertreten. Der Eigentümer muss sich dann die schlechteren Verkaufsbedingungen zurechnen lassen. Die Gemeinde kann daher keine Gefälligkeitsplanung machen, indem sie dem Antrag stattgibt.
Der Ausschussvorsitzende erklärt, dass eine Gefälligkeitsplanung nicht in Betracht kommt. Er weist darauf hin, dass die Grundstücke mit der jetzigen Teilung nicht baulich nutzbar sind. Im Rahmen der anschließenden Diskussion wird jedoch klargestellt, dass ein „kleines“ Ferienhaus möglich ist.
Herr Heese erklärt: „Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt möge entscheiden, ob die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend vorbereitet werden soll.“
Er bittet um Abstimmung.
- Zustimmung: 0 Stimmen
- Ablehnung: 6 Stimmen (einstimmig)
Die Beschlussvorlage soll für die Gemeindevertretung ablehnend vorbereitet werden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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178,5 kB
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602,6 kB
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