17.11.2020 - 6.2 Übertragung der Mittel von 2019 nach 2020 für d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Di., 17.11.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Maria Habersaat
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der
Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung
Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch
nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach
§ 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen
auch dort nach Jahren getrennt ist.
Gemäß § 15(1) GemHVO-Doppik M-V können Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes bei einem
ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für
übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr
dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können
durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt
werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der
Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.
Übertragen werden sollen die Mittel für die Sachverständigenkosten im
Bereich des B-Planes Nr. 17 „Fernlüttkevitz“ i.H.v. 12.073,15 €
Nach § 15(2) GemHVO-Doppik M-V, sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen
und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes übertragbar, soweit
hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen
eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch
dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der
Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.
Die Verpflichtung ergibt sich hier aus den in 2019 bereits erteilten
Aufträgen bzw. aus den Pflichten der städtebaulichen Verträge.
Ein Haushaltsvermerk nach § 15(1) S. 2 GemHVO-Doppik M-V ist demnach nicht
notwendig und die Mittel können übertragen werden.
Nach diesen Ausführungen wird der Beschluss verlesen.