26.08.2020 - 6.4 Beschluss über die Satzung über ein besonderes ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

 Die Gemeinde Glowe hat bereits in ihrem Flächennutzungsplan, rechtswirksam seit 21.1.2005, einen Wanderweg entlang der Küste im Gemeindegebiet Glowe dargestellt.  In der Gemeinde Glowe wurden bereits viele kleinere Teilabschnitte dieses küstenbegleitenden Wanderweges aus dem Flächennutzungsplan umgesetzt, so die Erneuerung der Promenade in Glowe bis zur Kurklinik oder den Bau des Kurparkes mit Wanderwegen. Derzeitig stehen Grundstücksverhandlungen mit dem Eigentümer der Grundstücke zwischen Kurpark und Rügenradio zur Vervollständigung dieses Abschnittes kurz vor der erfolgreichen Vollendung.

Im Bereich der Kurklinik in Glowe konnte bis heute keine Einigung zur Schaffung der fehlenden Verbindung zwischen Hafen/Promenade und Kurpark erfolgen. Derzeitig verläuft die Verbindung zwischen Hafen/Promenade und Kurpark über den Strand mit einem Treppenaufgang und ist nicht behindertengerecht oder durch den Ort Glowe auf straßenbegleitenden Gehwegen und erfüllt dort nicht die Idee des küstenbegleitenden Wanderweges.

Somit möchte sich die Gemeinde Glowe über diesen Weg des besonderen Vorkaufsrechtes den Erwerb der für einen Ausbau erforderlichen Wegebaus benötigten Fläche ermöglichen.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeinde Glowe beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Glowe über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

 

Aufgrund des § 25 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschließt die Gemeinde Glowe folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht:

 

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechtes

 

Der Gemeinde Glowe steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung „küstenbegleitender überregionaler Wanderweg“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Flurstück 9/12 der Gemarkung Glowe, Flur 3.
  2. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan mit einem Luftbild und der geplanten sowie den vorhandenen angrenzenden Wegen als Hintergrund im Maßstab 1:1000 maßgebend. Der Geltungsbereich der Satzung ist mit dem Planzeichen 15.13. der Planzeichenverordnung in blau umrandet dargestellt. Es handelt sich um die zukünftige Wegeverbindung auf dem Flurstück 9/12 in einer Breite von 8,00 Metern (Wegebreite geplant 2,50 m; beidseits 50 cm Bankett, 75 c, Abstand Kliffkante, Zaun landseitig in 1,25 m Entfernung zum Weg; Anpflanzung einer Sichtschutzhecke zur Kurklinik 3,00 m (=8,00 m).

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 9

9

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=278&TOLFDNR=5375&selfaction=print