21.10.2020 - 6.1 Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezo...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Am 21.1.2010 hat die FeWo Glowe GmbH  einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Glowe Hauptstraße 28 und 29 (Flurstücke 20 und 21 der Gemarkung Wittower Heide Flur 4 gestellt. Als Planungsziel wurde der Abbruch der vorhandenen Gebäude mit 6 Ferienwohnungen im Bestand und die Errichtung eines neuen Gebäudes mit 12 Ferienwohnungen angegeben (Antrag und Luftbild in den Anlagen 1 bis 4).

Mit Schreiben vom 7.7.2020 wurde als neues Planungsziel die Errichtung von 7 Ferienwohnungen (6 im Bestand. 1 zusätzlich) und 5 Dauerwohnungen angegeben (Anlage 5) Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Flurstücke 20 und 21 liegen im Innenbereich nach  § 34 BauGB und wären grundsätzlich auch ohne Bebauungsplan bebaubar, wenn sich das Vorhaben nach Art (Nutzung) und Maß (Größe wie überbaubare Grundstücksfläche, Höhen, Baumasse, Zahl der Vollgeschosse) in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Das ist hier bei der geplanten Größe des Gebäudes nicht der Fall. Bei einem Einfügen könnte die Gemeinde Glowe allerdings in dieser Lage die Nutzung der Wohnungen nicht steuern, da der Bereich in einer Gemengelage im Ort Glowe liegt und nicht von Wohnbebauung geprägt ist. Die Gemeinde braucht dringend Wohnungen zum Dauerwohnen und kann mit dem Planungsinstrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verbunden mit einem Durchführungsvertrag die 5 Wohnungen zum Dauerwohnen festsetzen und sichern.

 

Hinweis:

Die FeWo GmbH hat 2019 einen Bauantrag für diese Grundstücke, damals noch als „Neubau Wohngebäude mit 10 Wohnungen“ gestellt. Die Gemeinde hat diesem Bauvorhaben zugestimmt. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat das Bauvorhaben u.a. mit folgenden Begründungen abgelehnt:

 

  • Die erforderlichen Abstandsflächen des Gebäudes konnten nicht auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen werden. Eine Befreiung erfolgte aus nachbarschützenden Belangen nicht.

 

Bauordnungsrechtliche Probleme regelt ein Bebauungsplan nicht, Abstände müssen auch nach Aufstellung eines Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1.  Für den Bereich der Flurstücke 20 und 21, Gemarkung Wittower Heide, Flur 4 (südlich der Promenade, nördlich der Ortsdurchgangsstraße und westlich der Straße Arkonablick soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Abbruch der vorhandenen Gebäude mit zurzeit 6 Ferienwohnungen und Errichtung eines neuen Gebäudes mit 7 Ferienwohnungen und 5 Wohnungen zum Dauerwohnen.
  1. Die Kosten wird der Vorhabenträger übernehmen. Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, einen Vertragsentwurf zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen sowie ein Honorarangebot einzuholen.
  2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage