28.09.2020 - 6.2 Übertragung von Mitteln von 2019 nach 2020 im B...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß § 45(5) KV M-V gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr. Da der Haushaltsplan auf Grund der Bestimmungen des § 1 der Haushaltssatzung Bestandteil der Haushaltssatzung ist, gelten die Ermächtigungen des Planes auch nur bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Dieses gilt auch bei einer nach § 45(2) KV M-V zulässigen Haushaltssatzung für zwei Jahre, weil die Festsetzungen auch dort nach Jahren getrennt ist.

 
Gemäß § 15(1) GemHVO-Doppik M-V können Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.


Übertragen werden sollen die Mittel für die Sachverständigenkosten im Bereich der B-Pläne Nr. 26 und 27 aus 2019 i.H.v. 15.600 €

Nach § 15(2) GemHVO-Doppik M-V, sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann.


Die Verpflichtung ergibt sich hier aus den in 2018 bereits erteilten Aufträgen bzw. aus den Pflichten der städtebaulichen Verträge.


Ein Haushaltsvermerk nach § 15(1) S. 2 GemHVO-Doppik M-V ist demnach nicht notwendig und die Mittel können übertragen werden.

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breege beschließt die Übertragung der Sachverständigenkosten für die B-Pläne Nr. 26 und 27 in Höhe von 15.600 € vom Haushaltsjahr 2019 in das Haushaltsjahr 2020.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V