11.11.2020 - 4.1 Beratung zum Thema B-Plan Nr. 2 "Hafenrandbebau...

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Protokoll

Bevor Frau von Buddenbrock auf die Informationsvorlage zum B-Plan Nr. 2 eingeht, berichtet sie, dass die Baumfällarbeiten am Hafen am heutigen Tag angefangen haben. Eine amtliche Genehmigung hierzu liegt vor. Der Bauausschuss hatte dem Fällantrag zugestimmt.

 

Frau von Buddenbrock spricht die Tonaufnahmen vom Protokollanten an. Es wird von den Gemeindevertretern einstimmig ohne Enthaltungen für die Aufnahme gestimmt.

Sollten Einwohner in der Einwohnerfragestunde etwas gegen die Aufnahme haben, sollten sie zu Beginn darauf hinweisen, dann wird das Aufnahmegerät abgeschaltet.

 

Frau von Buddenbrock verweist auf die ausgelegten Informationen für die Gäste. (siehe Anlage).

 

Sie erklärt das gesetzlich vorgesehene 2-stufige Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 des Baugesetzbuches und die Unterschiede zwischen der Beteiligung nach Abs 1 und Abs. 2. Sie führt aus, dass die Gemeindevertretung am 17.5.2015 beschlossen hat, keine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 (1) durchzuführen. Dies wurde am 9.5.2019 bestätigt. Dies sei legal. Vor dem Hintergrund des das Ortsbild prägenden Baumaßnahme sei jedoch zu fragen, ob es in dieser Form auch legitim war.

 

Frau von Buddenbrock fasst die zeitliche Schiene der Abläufe am Hafen zusammen - von Beginn bis zur Beschlussfassung und Genehmigung eines B-Planes zusammen. Sie weist explizit darauf hin, dass zwar die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3.1) nicht durchgeführt wurde, die Beschlussfassung aber öffentlich war und die Aushänge in den Schaukästen, die Auslegung der Unterlagen im Amt und Einstellung im Internet unter www.b-planpool.de. formal korrekt nach §3 (2) erfolgten.

 

Es gab zwar bei diesem Verfahrensschritt eine Vielzahl von Einwänden gegen die Bebauung - aber lediglich von zwei Bürgern, wobei einer zu einer bedeutenden Änderung des Gebäudekomplexes führte.

 

Frau von Buddenbrock erklärt an dieser Stelle noch einmal, dass der B-Plan Nr. 2 genehmigt ist und die Gemeinde diesen widerrufen kann, dann aber mit sehr hohen Schadenersatzforderungen rechnen muss (6 bis 7stelligen Betrag). Diese Summe kann die Gemeinde nicht aufbringen.

 

Aus Sicht der jetzigen Gemeindevertretung war die Genehmigung des B-Plan Nr. 2 ein Fehler (Größe der Bebauung, Höhe des Gebäudes….).

Aus diesem Fehler kann man nur lernen, und versuchen es in der Zukunft besser zu machen.

 

-          Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Einwohnerversammlung)

-          Ortsnahe Auslegung der Pläne auch in der Gemeinde nicht nur im Amt mit dem Hinweis, dass die Erläuterungen nur im Amt gegeben werden können.

 

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Anlagen zur Vorlage