12.05.2021 - 6.3 Antrag auf Zuwendung aus dem Sondervermögen „St...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Mit den Mitteln des Strategiefonds M-V können für die FFW´s Zuwendungen, u.a. für die Beschaffung von Fahrzeugen, beantragt werden. Für diese Vorhaben stehen aus Förderprogrammen der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und der Landkreise keine oder nur begrenzte Fördermittel zur Verfügung.

 

Es soll ein Schwimmsaugkorb angeschafft werden.

Die Gemeinde Breege liegt an der Schaabe, die zu fast 100 % mit Kiefernwald bewachsen ist.

In bzw. an der Schaabe ist die Löschwasserversorgung sehr schlecht. Aus der Ostsee kann nicht immer Löschwasser gefördert werden, wegen der Wind und Strömungsverhältnisse (hohe Wellen und aufgewirbelter Sand) die zu einem sehr hohen Verschleiß an den Förderpumpen bzw. Ausfall führen. Auf der Boddenseite der Schaabe ist das Wasser sehr flach, um eine ausreichende Saugtiefe zu erreichen, muss die Saugleitung mindestens 30 bis 50 Meter betragen. Aus diesem Grund möchte sich die FFW Breege ein Schwimmsaugkorb beschaffen. Mit dem Schwimmsaugkorb kann man aus der Flachwasserzone Löschwasser fördern. 

 

Veranschlagt werden dafür ca. 2.000,00 € Anschaffungskosten. Im Rahmen des Förderprogrammes ist ein Eigenanteil von 10% zu erbringen. Dieser ist in der Haushaltsplanung 2021-2022 berücksichtigt.

 

Die Gemeindevertretung Breege beschließt den Antrag auf Zuwendung aus dem Strategiefond M-V zu stellen.  

 

Herr Steinfurth erläutert die Funktionsweise und Vorteile eines solchen Korbes.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breege beschließt einen Antrag auf Zuwendung aus dem Sondervermögen „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“  für die Beschaffung eines Schwimmsaugkorbes für die FFW Breege beim Ministerium für Inneres und Europa M-V zu stellen. 

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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