20.04.2021 - 6.2 Information über ein Schreiben der neuen Eigent...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Frau Möbius verliest den Sachvortrag:

 

Mit Datum vom 15.3.2021, eingegangen am 22.3.2021 im Amt Nord-Rügen, informierten die neuen Eigentümer des Hofes Wollin die Gemeinde über ihre Änderungsabsichten hinsichtlich der Umnutzung eines ehemaligen Stalles in eine Restauration und den Neubau eines eigengenutzten Wohnhauses (siehe Anlage).

 

Die neuen Eigentümer führen laut eigener Auskunft ein landwirtschaftliches Unternehmen. Selbst wenn eine Privilegierung nach § 35 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen festgestellt werden würde, kann Feststellung nicht zum Erfolg führen. Wollin ist durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Wollin“ beplant. Somit befindet sich das Gebiet nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB sondern in einem Plangebiet nach § 30 BauGB. Die beantragten Nutzungen können somit nur über die Änderung des VEP Nr. 1 „Wollin“ umgesetzt werden, denn eine Neubau eines Hauses ist laut VEP nicht vorgesehen und die damals weiterhin als Stall geplante Nutzung des Gebäude 6 als Stall für Highland-Rinder und Unterstellmöglichkeit für landwirtschaftliche Geräte wurde laut Genehmigung vom 8.11.1995 durch das Bauministerium MV versagt.

 

Die Gemeindevertretung möge entscheiden, ob sie grundsätzlich mit den beantragten Vorhaben durch eine Änderung des VEP Nr. 1 „Wollin“ oder Aufstellung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die alte Planung ersetzt, einverstanden ist.

 

In der anschließenden Diskussion wird klargestellt, dass es im rechtswirksamen VEP keine ausgewiesenen Wohnungen gibt, da der damalige Betreiber woanders im gemeindegebiet gewohnt hat. Die Ferienwohnungen werden zur wirtschaftlichen Betreibung benötigt. Die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes am Standort wird als sinnvoll angesehen, Auch eine Aktivierung des ehemaligen Stalles für eine Restauration/Feiern kann sich die Gemeinde vorstellen:

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung ist grundsätzlich mit den beantragten Vorhaben durch eine Änderung des VEP Nr. 1 „Wollin“ oder Aufstellung eines neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die alte Planung ersetzt, einverstanden.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage