14.12.2021 - 6.3 Zustimmung der Gemeinde zum geplanten Wechsel e...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Datum:
- Di., 14.12.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Protokoll
Die Gemeinde Putgarten hat am 15.1.2016 mit der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin Anne Kleingarn einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Varnkevitz“ abgeschlossen. Dieser beinhaltet u.a. eine Erschließungspflicht für eine neu zu errichtende Straße in Varnkevitz.
Die Vorhabenträgerin zeigte bei der Gemeinde einen geplanten Vorhabenträgerwechsel an.
Gemäß § 12 Abs. 5 BauGB bedarf der Wechsel des Vorhabenträgers der Zustimmung durch die Gemeinde. Im städtebaulichen Vertrag § 9 ist geregelt, dass der Vertragspartner zur Weitergabe der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten verpflichtet ist. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen. Soweit die Gemeinde zu einer Zustimmung grundsätzlich bereit ist, wird diese nur erteilt, wenn der vorgeschlagene Vertragspartner zur Übernahme aller Verpflichtungen, einschließlich der hierfür bestellten Sicherungsmittel bereit ist. Die Gemeinde ist berechtigt, von einem etwaigen Übernehmer sowohl einen Bonitätsnachweis als auch weitere Sicherheitsleistungen über den bisher vereinbarten Rahmen zu verlangen.
Da die bisherige Vorhabenträgerin in der Gemeinde mit einem großen landwirtschaftlichen Betrieb ansässig ist und Ihre Bereitschaft zur Durchführung der geplanten Erschließungsmaßnahme der Gemeinde seit Jahren bekannt ist, wurde 2016 auf zusätzliche Sicherungsmittel verzichtet.
Als neuer Vorhabenträger wurde angegeben:
Varnkevitz Grundstücksgesellschaft mbH
Michael Kazmiercak-Straße 43
04157 Leipzig
Der Hauptausschuss der Gemeinde hat für die erforderliche Beschlussfassung folgendes festgelegt:
- Die Zustimmung der Gemeinde zum Trägerwechsel wird nur erteilt, wenn eine Bankbürgschaft in Höhe der Kosten für die Straße inklusive Wasser- und Abwassererschließung vom neuen Vorhabenträger beigebracht wird.
- Der Mindestausbau der zukünftig öffentlichen Straße, welche alle nördlich und südlich angrenzenden potentiellen Baugrundstücke erschließt, sollte vereinbart werden. (Eine Erschließung von der vorhandenen Gemeindestraße ist aufgrund der laut Bebauungsplan anzupflanzenden Allee nicht möglich).
Frau Möbius verliest die Beschlussvorlage. Es wird darüber diskutiert.
Es wird folgender Änderungsantrag gestellt und zugleich einstimmig zugestimmt:
Die Zustimmung der Gemeinde zum Trägerwechsel wird nur erteilt, wenn vom Vorhabenträger 250.000 Euro brutto auf das Konto des Amt Nord-Rügens für die Straße inklusive Wasser- und Abwassererschließung eingezahlt wird.
Beschluss
Beschluss:
- Die Zustimmung der Gemeinde zum Trägerwechsel wird nur erteilt, wenn vom Vorhabenträger 250.000 Euro brutto auf das Konto des Amt Nord-Rügens für die Straße inklusive Wasser- und Abwassererschließung eingezahlt wird.
- Der der Kostenermittlung zugrunde gelegte Mindestausbaugrad (Straße gepflastert in Betonstein in einer Breite von 3,55 m mit einer Ausweichstelle, einem Aufstellplatz für Mülltonnen, Straßenbeleuchtung und einer Regenentwässerung) wird durch die Gemeinde gebilligt und als Mindeststandard für die zukünftige öffentliche Straße im B-Planbereich festgelegt (Anlage).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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