24.08.2021 - 6.4 Beschluss über eine Veränderungssperre für den ...

Beschluss:
abgelehnt
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Protokoll

Die Gemeinde Lohme hat bereits im Jahre 2007 innerörtliche Baulandpotentiale in Lohme mit dem Bebauungsplan Nr. 8 „Kiekut“ zum Zwecke der Sicherung von Wohnbauflächen als Allgemeines Wohngebiet beplant. In letzter Zeit steigt der Druck auf bestehende Wohngebäude im Innenbereich nach § 34 BauGB, diese in Ferienwohnungen umzunutzen. Im Rahmen der in Seebädern historisch gewachsenen Gemengelagen von Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Gastronomie und Wohnen ist es für Gemeinden im Rahmen des § 34 BauGB immer schwieriger, solche Umnutzungen ohne planungssichernde Instrumente zu verhindern, um den vorhandenen Wohnungsbestand zu sichern. Aus diesem Grunde hat sich die Gemeinde Lohme dazu entschlossen, die an den Bebauungsplan Nr. 8 „Kiekut“ angrenzenden bestehenden Dauerwohngebäude durch Einbeziehung in den Bebauungsplan und Abschluss einer Veränderungssperre vor einer gemeindlich nicht gewollten zweckentfremdeten Umnutzung zu schützen.

 

Anmerkungung:

 

Aufgrund der Ablehnung des Beschlussvorschlages „… über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Kiekut in Lohme“ (siehe TOP 6.3; Abstimmung: 3 x JA, 3 x NEIN – keine Mehrheit) war auch hier keine Zustimmung möglich.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 BauGB und § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Lohme über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Kiekut“ in Lohme entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte im Maßstab 1: 1.000

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohme hat am ……………….beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 8 „Kiekut“ in Lohme ergänzt werden soll, um den Wohnungsbestand im Ort Lohme zu sichern.  Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Kiekut“ in Lohme und wird wie folgt begrenzt – siehe Geltungsbereichsdarstellung im Maßstab 1:1000. Die beigefügte Karte im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich ist in der Karte rot unterlegt. Die Veränderungssperre umfasst nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Gemarkung Lohme, Flur 1:  130/2, 130/3 (teilweise), 129/1 (teilweise), 128/1 (teilweise) und 127 (teilweise).

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  2. Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Über die Ausnahme entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die durch das Bauvorhaben die Verwirklichung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird.
  3. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, - mit Ausnahme von Mietverträgen über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken- der Genehmigung der Gemeinde.
  4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt

 

§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre

 

  1. Die Veränderungssperre tritt am Tage nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Bei Vorliegen der in § 17 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Voraussetzungen kann die Veränderungssperre eher außer Kraft gesetzt werden.

 

Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, die Veränderungssperre bei der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 6

3

3

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage