24.03.2021 - 6.9 Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen gem....
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.9
- Datum:
- Mi., 24.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Nicole Köhler
- Beschluss:
- abgelehnt
Protokoll
Aufgrund der Beschwerden eines Bürgers der Gemeinde Sagard in Bezug auf Gefahrenabwehr/Gefahrenstelle Straßenübergang in der August-Bebel-Straße in Höhe des Brückenbauwerkes über den Sagarder Bach ist durch den Bürger folgender Antrag gestellt worden.
Der Antragsteller begehrt zum Einen die Senkung der zulässigen Geschwindigkeit auf max 20 km/h oder/und eine Einbahnstraßenregelung.
Der Antrag liegt der Beschlussvorlage bei.
Eine Prüfung durch das Amt Nord-Rügen hat Folgendes ergeben:
1. Einrichtung einer Einbahnstraße (Verkehrszeichen 220 StVO (Straßenverkehrsordnung (StVO))
Eine Einbahnstraße dient der Erhaltung des fließenden Straßenverkehrs bei engen Fahrbahnen und hohem Verkehrsaufkommen. Hierzu sollte die Verkehrsdichte im Vorfeld überprüft werden, z. B. durch Zählung der PKW, welche die Straße befahren. Auf einer Einbahnstraße darf linksseitig gehalten und geparkt werden. Vorteil einer Einbahnstraße ist die Verkehrsberuhigung, welche erzeugt wird. Nachteilig ist, dass die Möglichkeit der Schaffung einer höheren Geschwindigkeit - aufgrund Reduzierung der Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr - besteht und häufig in der Praxis genutzt wird, sprich statt zu fahrenden 30 km/h eher auf 50 km/h abgestellt wird. Dies ist allerdings konträr zur Errichtung einer 20-er Zone in dem Bereich. Auch müsste abschließend geklärt werden, durch welche Verkehrsarten die Einbahnstraße zukünftig genutzt werden soll (z. B. Buslinie, Rettungswagen). Eine Anordnung einer Einbahnstraße ist in Deutschland seit dem Jahre 1997 nur zulässig, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht (vgl. § 45 Abs. 9 StVO). Die Gemeindevertretung möge insoweit abstimmen, ob in vorliegendem Fall eine Gefahrenlage besteht oder nicht.
2. Errichtung einer Tempo-20-Zone (VZ 274-20 StVO)
Angedacht ist die Errichtung einer Tempo-20-Zone für einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich in Anlehnung an die Festlegungen der Tempo-30-Zone (vgl. § 45 Abs. 1d StVO) und wird in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion empfohlen. Gemäß Verwaltungsvorschrift ist "...eine Tempo-30-Zone (hier: Tempo-20-Zone) innerhalb geschlossener Ortschaften an Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern einzurichten, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen...". Das Fußgänger- und Fahrradaufkommen sollte im Vorfeld geprüft werden, z. B. durch Zählung der Fußgänger und Radfahrer, welche die Straße begehen bzw. befahren. Im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde ist ein leistungsfähiges Vorfahrtsstraßennetz sicherzustellen (z. B. Rettungswagen, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen, so dass eine solche Zone lt. Verwaltungsvorschrift auf den unmittelbaren Bereich und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen ist (vgl. Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nr. 13 Abs. XI. S. 4 VwV-StVO).
3. Einrichtung einer Einbahnstraße in Verbindung mit der Einrichtung einer Tempo-20-Zone
Die Gemeindevertretung sollte in diesem Fall beschließen, ob der Fahrradverkehr die Straße beidseitig befahren werden darf (eine Regelung mit Freigabe für den Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung wird als sicherer eingestuft, als die Nutzung der Gehwege von Radfahrern - hier ist eine häufige Unfallursache erkennbar). Fußgänger haben, anders, als bei einem "verkehrsberuhigten Bereich", hier keinen Vorrang.
4. Einschätzung der Amtsverwaltung
Die Abfrage von Unfallzahlen bei der Polizei hat ergeben, dass der Brückenbereich kein Unfallschwerpunkt ist. In der August-Bebel-Str. wurden im Zeitraum von 2015-2019 -> 24 Verkehrsunfälle (VKU) ohne Verletzte registriert. Im Jahr 2020 sind es 2 VKU. Die Unfälle ereigneten sich Höhe Sparkasse. An der vom Beschwerdeführer als gefährlich eingestuften Stelle der August-Bebel-Straße gab es auch im Jahr 2020 keine Unfälle.
Nach Einschätzung der Amtsverwaltung wird es für die beantragte Beschilderung keine Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde geben.
Auch eine bauliche Veränderung ist nach Rücksprache mit dem Bauamt, aufgrund der vorhandenen Grundstücksverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Um die Rutschfestigkeit zu gewährleisten wurden die vorhandenen Granitplatten aufgeraut. Eine Errichtung einer Querungshilfe, wie in der Ernst-Thälmann-Straße erfolgt ist, ist in der August-Bebel-Straße ebenfalls nicht umsetzbar. Hier wurde eine Brücke erneuert, kein fortlaufender Straßenbau durchgeführt. Die Grundstücks- und Platzverhältnisse vor der Brücke lassen keine Querungshilfe zu.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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