16.06.2021 - 6.5 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsst...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.5
- Datum:
- Mi., 16.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Christine Meinert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Gemäß § 3 Abs.1 S.1 KAG M-V können Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben. Die Zweitwohnungssteuer ist gemäß Art.105 Abs. 2a GG eine solche örtliche Aufwandsteuer. Die Gemeinde Sagard kann zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht mehr auf die Erhebung der zulässigen Steuern - also auch nicht auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer - verzichten.
Diese Steuer soll zudem für Inhaber von Zweitwohnungen einen Ausgleich zu den Inhabern von Hauptwohnungen schaffen, deren (indirekte) Beteiligung an den gemeindlichen Kosten höher ist, weil nur die Inhaber von Hauptwohnungen beim Aufkommen aus der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie im Finanzausgleich berücksichtigt werden.
Anmerkung:
Wie bereits unter TOP 5 festgehalten, bittet der Bürgermeister bittet das Bürgeramt um Mitteilung zu den aktuellen Zweitwohnungsinhabern.
Beschluss
Beschluss:
Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) beschließt die Gemeindevertretung Sagard die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sagard.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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