04.08.2021 - 4.1 Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabe...

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Protokoll

Die Gemeinde Glowe hat am 21.10.2020 den Beschluss Nr. GV 030.07.125/20 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „An der Strandpromenade“ für die Grundstücke Hauptstraße 28/29 in Glowe gefasst. Der Beschluss wurde vom 16.11.2020 bis 4.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Am 17.3.2021 wurde mit Beschluss-Nr. GV 030.07.155/21 der städtebauliche Vorvertrag beschlossen. Er wurde am 5.5.2021 abgeschlossen. Die Planung wurde am 5.5.2021 beauftragt (Beschluss-Nr. GV 030.07.161/21 vom 17.3.2021. Die Planunterlagen wurden durch das Planungsbüro ausgearbeitet und liegen nunmehr vor. Die Gemeinde hat die Planunterlagen zu billigen. Mit diesen Planunterlagen werden die Bürgerbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und die Trägerbeteiligungen gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Herr Uwe Radeisen bittet darum, im Entwurf die Formulierung „ bis zu 5 WE (Dauerwohnen)“ zu überprüfen. Es soll vermieden werden, dass die Anzahl der Ferienwohnungen noch mehr als geplant zunimmt.

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung::

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Beschluss

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „An der Strandpromenade“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.
  2. Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung sind nach § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden sind von der Auslegung zu benachrichtigen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Planung ist anzuzeigen.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 5

5

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage