22.09.2021 - 6.7 Antrag zur Aufstellung von Verkehrseinrichtunge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Durch die gemeindliche Schule und den Kindergarten ist der Bereich, welcher auf der Übersichtskarte gekennzeichneten Fläche befindlich ist, stark durch Klein- und Schulkinder frequentiert. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann lt. § 42 Straßenverkehrsordnung dann in Betracht kommen, wenn der Bereich nur durch geringem Verkehr frequentiert ist.  In vorliegendem Fall wurde die örtliche Situation geprüft. In der Vergangenheit haben sich bereits gefährliche Situationen für die Schulkinder in dem beantragten Bereich zugetragen. Um von dem Schulgebäude und auch von der angrenzenden Kindertagesstätte auf den Gehweg zu gelangen, muss die Straße „Am Süßling“ zwingend überquert werden und das birgt eine erhebliche Gefahr für dort querende Fußgänger. Auf der gegenüberliegenden Seite des Schulgebäudes allerdings befinden sich Garagen (ca. 10 Stück), so dass auch von dort aus eine Gefahr für die querenden Fußgänger besteht. Eine Begrenzung der Geschwindigkeit von 30 km/h, wie derzeit in dem besagten Bereich vorhanden, schreckt Fahrzeugführer lt. Bürgerinformationen nicht ab. Es wird regelmäßig mit höheren Geschwindigkeiten, als die angeordneten 30 km/h in diesem Bereich und insbesondere entlang der Kindertagesstätte und der Schule, gefahren, was ebenfalls eine Gefahr für die dort befindlichen Fußgänger darstellt. Laut dem GVD (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) ist davon auszugehen, dass mit der Aussage „bei geringem Verkehr“, eine Verkehrsbelastung von deutlich weniger als 400 PKW in der Spitzenstunde gemeint ist. Wenn dies nur auf den beantragten Bereich umgelegt wird, ist die Wertgrenze nicht annähernd erreicht. Jeweils 70 Kinder besuchen die ansässige freie Schule und Kindertagesstätte. Gesetz den Fall, dass jedes Kind mit dem Auto zur Schule und Kindertagesstätte gefahren wird und dies zur selbigen Zeit, dann kann in vorliegendem Fall von 140 PKW in der Spitzenstunde ausgegangen werden. Hinzu kommen die angrenzenden Anwohner und Touristen, so dass im Maximalfall von ca. 250 PKW in der  Spitzenstunde ausgegangen werden kann. Zu Bedenken ist, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich Parknischen abwechselnd rechts und links geschaffen werden müssen. Diese sind jedem Verkehrsteilnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. In dem vorgenannten Bereich wäre dies aus baurechtlicher Sicht möglich. Eine Kenntlichmachung kann durch Fahrbahnmarkierung bzw. einem farblichen Pflasterwechsel erfolgen. 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt, das Amt Nord-Rügen zu beauftragen, die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches beim Landkreis Vorpommern-Rügen zu beantragen und nach Genehmigung aufstellen zu lassen. Sollte eine Ablehnung erfolgen, wird das Amt Nord-Rügen beauftragt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens tätig zu werden.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage