17.03.2021 - 6.2 Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Mi., 17.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Protokoll
Mit Datum vom 7.4.2020 beantragte eine Bürgerin die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Zürkvitzer Straße 3a in Zürkvitz (Flurstücke 5/1 und 5/5 der Gemarkung Zürkvitz, Flur 2) zum Zwecke der Umnutzung des bestehenden Gebäudes (ehemals Jugendclub) in einen Motorradhandel sowie zum Wohnen und die Aufstellung eines Gartenhauses und eines Carports. (Antrag und Lagepläne in der Anlage). Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen….besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Städtebauliche Ordnung und Entwicklung erstreckt sich in der Regel und laut Rechtsprechung nicht auf einzelne Grundstücke, sondern dient dazu, Teile eines Ortes oder ganze Ortsteile zu ordnen und zu entwickeln. Dabei sind unter Ordnung die Zuordnung der Nutzungen nach den Bedürfnissen der Einwohner, Verträglichkeit von Nutzungsarten und Nutzungsdichten untereinander, Harmonie und Ortsbild im Städtebau und auch ein logischer, wirtschaftlicher Aufbau des gesamten Gemeindegefüges zu verstehen. Bei einer Planung ist regelmäßig der gemeindliche Bedarf vor Beginn der Planung zu prüfen. Das heißt, dass…. „Bedarfsprüfungen den Zweck erfüllen müssen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Vorhaben gemäß der Zielsetzung des jeweiligen Fachgesetzes, das die Bedarfsprüfung vorschreibt, angesichts der Auswirkungen auf Rechte Dritte, die Umwelt und die öffentlichen Haushalte benötigt wird. Die Entscheidung über ein „Brauchen wir das?“ ist somit die Voraussetzung, um in die weitere Planung eintreten zu können.“ (Zitat Köck/Faßbender Uni/UFZ Leipzig). Der Flächennutzungsplan ist die vorbereitende Bauleitplanung und Voraussetzung für die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 8 Abs. 2 BauGB). Die Ausweisung eines Baugebietes im Flächennutzungsplan allein schafft kein Baurecht. Dies kann nur die konkrete Bauleitplanung (Bebauungsplan, sonstige städtebauliche Satzung). Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek sieht derzeitig keine bauliche Entwicklung dieses Bereiches von Zürkvitz vor. Die Flurstücke 5/1 und 5/5 sind entsprechend der Darstellung des Landschaftsplanes der Gemeinde Wiek im Flächennutzungsplan als zukünftige Waldfläche dargestellt. Die Flurstücke 5/1 und 5/5 befinden sich derzeitig im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die vorhandenen Lagerhallen werden weiterhin als landwirtschaftliche Lagerhallen genutzt. Die angefragten Grundstücke stehen im Eigentum des Inhabers des ortsansässigen landwirtschaftlichen Unternehmens. Die landwirtschaftliche Nutzung ist gem. § 35 BauGB eine für den Außenbereich privilegierte Nutzung und darf durch heranrückende schützenswerte Nutzungen (wie z.B. Wohnen) nicht gefährdet werden. Bei der Etablierung von neuen Nutzungen im Außenbereich über Planungen muss die Gemeinde zukünftig auch die Folgen und Folgekosten (Straßenbau, Erschließung, Beeinträchtigung bestehender Nutzungen (Hier: Landwirtschaft – Beeinträchtigung heranrückender Nutzungen durch Lärm der Trocknung, landwirtschaftliche Fahrzeuge etc.) berücksichtigen. Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 29.7.2020 empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung:
Anlagen zur Vorlage
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