04.08.2021 - 6.1 Grundsatzbeschluss zur Änderung des B-Planes Nr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
- Datum:
- Mi., 04.08.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Thomas Ulrich
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Frau Harder übergibt die Leitung der Sitzung an Frau Knebusch.
Der Eigentümer der Grundstücke Boddenblick 22 und 23 hat am 18.3.2021 einen schriftlichen Antrag auf Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 3 „Ferienhausgebiet am Bodden“ an die Gemeinde Wiek gestellt. Er möchte die vorhandenen Ferienwohnungen in den Gebäuden auch als Dauerwohnungen nutzen können. Zurzeit sind im rechtswirksamen Bebauungsplan nur Ferienwohnungen und Ferienhäuser zulässig.
Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen bzw. zu ändern sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Hinweis des Bauamtes:
Die Gemeinde möge bei Ihrer Entscheidungsfindung beachten, dass Nutzungskonflikte zwischen Dauerwohnen und Ferienwohnen z.B. An- und Abfahrtsverkehr, Freizeitverhalten der Feriengäste) nicht ausgeschlossen werden können.
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 26.05.21 entschieden, dem Antrag auf Änderung des B-Planes grundsätzlich zuzustimmen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2021 zu diesem TOP beraten und empfiehlt der Gemeindevertretung dem Antrag auf Änderung des B-Planes zuzustimmen.
Frau von Buddenbrock fragt ob die Öffentlichkeit hier beteiligt wird. Dieses wird verneint.
Beschluss
Beschluss:
1. Dem Antrag auf Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 3 „Ferienhausgebiet am Bodden“ zur Schaffung von Dauerwohnungen wird grundsätzlich zugestimmt.
2. Dieser Beschluss ersetzt nicht die sich nach dem BauGB anschließenden Verfahren.
3. Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, für die erforderliche Planung ein
Honorarangebot einzuholen und einen städtebaulichen Vorvertrag, welcher die
Kostenübernahme durch den Vorhabenträger regelt, zur Beschlussfassung
vorzubereiten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
109,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
334,6 kB
|