09.12.2021 - 6.5 Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.5
- Datum:
- Do., 09.12.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Thomas Ulrich
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Eigentümerin des Flurstückes 68/4 der Gemarkung Starrvitz, Flur 8 hat mit Datum vom 15.10.2021 einen neuen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dranske eingereicht.
Die Gemeinde Dranske hat bereits am 15.12.2016 folgenden Grundsatzbeschluss Nr. 019.6.163/16 gefasst:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dranske beschließt, dem Antrag von…………. (herausgelassen laut DatenschutzGVO) auf Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung einer Kurklinik für Burn-Out-Patienten in Gramtitz grundsätzlich zuzustimmen.
- Die Kosten für vorgenannte Planungsleistungen hat der Antragsteller zu übernehmen.
- Hiermit wird der Grundsatzbeschluss Nr. 019.6.15-190/16 vom 12.05.2016, über die Errichtung einer Freizeitanlage auf demselben Grundstück, aufgehoben.
Dieses Planungsziel wurde bis heute nicht weiter verfolgt; vielmehr liegt nunmehr für Teilbereiche des Flurstückes 68/4 der Gemarkung Starrvitz Flur 8 ein neuer Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für die Errichtung von Wohngebäuden sowie einem gewerblich genutzten Gebäude für ein Eis- Kaffee- und Kuchenspezialitätencafe´ sowie eine Praxis für Podologie vor.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die beantragte Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Hinweise des Bauamtes:
Zur Erlangung des Baurechts ist neben der Änderung des Flächennutzungsplanes auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Bei Beratung über die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes müssen auch die Flurstücke 64/3, 65/2 und 66/2 aus städtebaulichen Gründen mit betrachtet werden.
Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch, ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung vom 25.11.21 empfohlen:
Dem Antrag auf Änderung des FNP nicht statt zu geben.
Er begründet es damit: dass die Wohnentwicklung der Gemeinde Dranske in der Ortslage stattfinden soll. Für die kleineren, äußeren Ortsteile besteht kein Wohnbedarf.
Es sind ausreichend Wohnbauflächen im bestehenden und derzeit im Änderungsverfahren befindlichem B-Plan Nr. 23 „Hiddenseeblick“ vorhanden.
Der Sachverhalt wird verlesen, dann erhält Frau Voßwinkel Rederecht.
Frau Voßwinkel erklärt, dass sie bei Frau Riedel eine Konkretisierung eingereicht hat. Diese liegt heute nicht vor.
Frau Voßwinkel erläutert anhand des Planes noch einmal kurz das Vorhaben. Die eingezeichneten Einfamilienhäuser sind für Familienmitglieder gedacht.
Frau Krausche steht einer Gewerbeansiedlung (Cafe´ und Praxis für Podologie) positiv gegenüber, für die Fläche der Einfamilienhäuser könnte „Dauerwohnen“ festgeschrieben werden. Auch Herr Ahlers sieht die Verwirklichung einer Praxis für Podologie für förderlich an. Er betont aber, dass dafür keine landwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden kann. Herr Dippe erklärt ebenfalls, dass landwirtschaftliche Fläche nicht umgenutzt werden darf. Die Verwirklichung des Projektes könnte in Dranske erfolgen.
Herr Große erklärt, dass ca. 20.000 m² in die Betrachtung einbezogen werden müssen und damit auch die Flurstücke 64/3, 65/2 und 66/2.
Es wird nachgefragt, ob auf dem Grundstück von Frau Voßwinkel noch Einfamilienhäuser gebaut werden können. Frau Voßwinkel verneint dies.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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