26.01.2022 - 5.2 Antrag auf generellen Wegfall der Befristung im...

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Protokoll

Die Gemeinde Glowe hat einen ersten Antrag des Vorhabenträgers (Fristverlängerung und Neubau eines Gebäudes) in der Sitzung am 22.9.2021 abgelehnt und gleichzeitig entschieden, dass einem alleinigen Antrag  auf Fristverlängerung zugestimmt werden könnte. Hierzu  soll ein neuer Antrag, nur die Fristen betreffend, eingereicht werden. Es muss auch angegeben werden, wie lange die Frist im Vertrag und im Bebauungsplan geändert werden soll.

 

Der neue Antrag liegt nunmehr datiert auf den 6.12.2021 vor (Anlage). Es wird der Antrag gestellt, die Nutzungen der ehemaligen Stallanlagen und des Solarparks unbefristet zuzulassen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 25 „Solaranlage Ruschvitz“ hat eine befristete textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB, welche lautet:

 

I.1.1) Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen sind gemäß § 12 (3a) BauGB in Verbindung mit § 9 (2) BauGB nur dann zulässig, wenn sie in dem zu schließenden Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger geregelt werden und der Vorhabenträger sich zu deren Durchführung verpflichtet.

 

SO „Freiflächensolaranlage“ (sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO) als auf 25 Jahre nach InKraft-Treten des Bebauungsplans befristete Festsetzung (§ 9(2) BauGB)

Das SO „Freiflächensolaranlage“ dient der Errichtung einer Freiflächensolaranlage. Zulässig sind: Freiflächensolaranlagen mit einer maximalen Modulfläche (gemessen in der Projektion in die Horizontale) von 4.000 qm sowie einer maximalen Höhe (Oberkante Module) von 3,5m über Gelände. Als Nachnutzung wird festgesetzt: Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahme Fläche A3)

 

SO „Lager" (sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO) als auf 25 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans befristete Festsetzung (§ 9(2) BauGB) Das SO „Lager“ dient der Sicherung der bestehenden Gebäude als Lagerhäuser. Zulässig sind: Lagerhäuser und Lagerplätze. Als Nachnutzung wird festgesetzt: Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahme A3)

 

Das bedeutet, dass nicht nur der Solarpark, sondern auch die Gebäude nur 25 Jahre Bestandschutz nach dem Bebauungsplan haben und die Folgenutzung eine Maßnahmenfläche nach dem Naturschutz (Beräumung des Areals) sein sollte. Gleiches regelt auch der Durchführungsvertrag vom 9.5.2012 im § 5 Abbruch baulicher Anlagen.

 

Im Falle einer Zustimmung der Gemeinde wäre nicht nur der Durchführungsvertrag anzupassen, sondern auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan zu ändern.

 

Hinweis: Für die Beräumung des Areals hat sich die Gemeinde Sicherheiten in Höhe von 50.000 Euro auf ihr gemeindliches Konto zahlen lassen (Sicherheitseinbehalt). Bei einer Unbefristung fiele der festgesetzte Rückbau weg, auch die festgesetzte Maßnahmenfläche A3. Somit wäre über diesen Sicherheitseinbehalt auch durch die Gemeinde zu befinden, ob dieser dann noch gerechtfertigt ist bzw. nicht wieder auszuzahlen wäre.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, wie die  Amtsverwaltung die erforderliche Beschlussfassung vorbereiten soll.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Es wird um Prüfung des Durchführungsvertrages und des B-Planes gebeten.

Der Ausschuss beantragt zum nächsten Hauptausschuss eine Beschlussvorlage, die eine Verlängerung mit entsprechender Befristung enthält.

Der Ausschuss ist gegen einen generellen Wegfall der Befristung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.25 „Solaranlage Ruschvitz“

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

6

6

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=451&TOLFDNR=10455&selfaction=print