21.09.2022 - 6.3 Nachtragshaushalt 2022
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Zusätze:
- Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushalt 2022 zum Doppelhaushalt 2021 / 2022
- Datum:
- Mi., 21.09.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Vorlage:
-
013.07.198/22 Nachtragshaushalt 2022
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Axel Behrens
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Nach § 48 Kommunalverfassung M-V muss die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung erstellen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen in erheblichem Umfang bei einzelnen Aufwandspositionen getätigt werden sollen oder müssen. Gleiches gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.
Der Nachtragshaushaltsplan muss nach § 7 GemHVO-Doppik im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, enthalten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
97,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
5,4 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
78,5 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
89,9 kB
|