27.04.2022 - 6.3 Grundsatzbeschluss über den Antrag auf Änderung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek
- Datum:
- Mi., 27.04.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Mit Mail vom 3.2.2022 beantragte die Weber-Kaminsky-GbR die Änderung des rechtswirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 A „Freizeit-Wassersportzentrum Nessy“ in den Grenzen des bestehenden Bebauungsplanes. Geplant ist die Aufstellung von Campingunterkünften und Lagerräumen durch Änderung der überbaubaren Bereiche (Baugrenzen) (Antrag in der Anlage).
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 9.3. 2022 über den Antrag beraten und die Amtsverwaltung aufgefordert, eine zustimmende Beschlussvorlage vorzubereiten.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2022 dazu beraten und empfiehlt der Gemeindevertretung einstimmig die Zustimmung zum Beschlussvorschlag.
Es wird über den Tagesordnungspunkt diskutiert.
Antrag Frau von Buddenbrock: Antrag von Weber-Kaminski soll zurückgestellt werden und konkretisiert werden.
Frau von Buddenbrock weist darauf hin, dass im Haupt- und Finanzausschuss ein abweichender Beschluss gefasst wurde.
Es wird über den Antrag abgestimmt:
Abstimmungsergebnisse |
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anwesend |
ja |
nein |
Enthaltung |
ausgeschl.* |
9 |
3 |
6 |
0 |
0 |
* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V |
Beschluss
Beschluss:
- Die Gemeinde Wiek befürwortet grundsätzlich die geplante Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 A „Freizeit-Wassersportzentrum Nessy“ in Wiek.
- Die Kosten für die Planänderung sind von der Antragstellerin zu übernehmen.
- Das Amt Nord-Rügen wird beauftragt, Honorarangebote für die erforderliche Planung einzuholen und einen städtebaulichen Vorvertrag vorzubereiten, welcher die Kostenübernahme durch den Antragsteller regelt.
- Der Grundsatzbeschluss ersetzt nicht das sich anschließende Bauleitplanverfahren.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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402,6 kB
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