11.05.2022 - 6.6 Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebau...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sagard hat am 12.8.2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 28 „Herbergstraße“ in Sagard gefasst. (BE-Nr. 078.07.149/20). Der Beschluss wurde vom 17.5.2021 bis zum 2.6.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Die Planung wird über städtebauliche Verträge finanziert (Beschluss-Nr. GV 078.07.152/20 vom 12.8.2020). Die Planung wurde am 19.1.2021 beauftragt (Beschluss-Nr. GV 078.07.168/20 vom 12.8.2020.

 

Die Planung wurde am 15.12.2021 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt (Beschluss-Nr. 078.07.300/21). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 4.1.2022 bis 8.2.2022 durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Amt Nord-Rügen und im Internet unter www.b-planpool.de statt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte vom 17.12.2021 bis 7.1.2022.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 erfolgte mit Anschreiben vom 28.12.2021. Die Planung wurde angezeigt.

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 9.3.2022 bis 11.3.2022 im Amt Nord-Rügen und im Internet unter www.b-planpool.de . Die Bekanntmachung erfolgte vom 24.1.2022 bis 11.2.2022 in den Schaukästen der Gemeinde, auf der Homepage des Amtes Nord-Rügen und im Internet unter www.b-planpoo.de.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind auszuwerten (Abwägung).

Mit dem Satzungsbeschluss ist das Planverfahren abgeschlossen.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Hinweise und Anregungen von Bürgern sowie die Stellungnahmen der von der Planung berührten Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und Nachbargemeinden zum Bebauungsplan Nr. 28 „Herbergstraße“ hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: Von 15 von der Planänderung berührten Behörden und 4 Nachbargemeinde haben 11 Behörden und 3 Nachbargemeinden eine Stellungnahme abgegeben. Von Bürgern gingen keine Stellungnahmen ein (ausführliche Abwägungsentscheidung in der Anlage).   

                   

  1. berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von:
  •      Landkreis Vorpommern-Rügen
  •      Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
  •      Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen
  •      EWE

 

  1. teilweise berücksichtigt werden Hinweise und Anregungen von:
  • Wasser- und Bodenverband Rügen

 

  1. folgende Behörden/Nachbargemeinden hatten keine planungsrelevanten Hinweise und Anregungen zur Planung:
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales MV
  • Straßenbauamt Stralsund
  • Deutsche Telekom
  • Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV
  • IHK zu Rostock
  • Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
  • Gemeinde Glowe
  • Gemeinde Lohme
  • Stadt Sassnitz

 

  1. Das Bauamt Nord-Rügen wird beauftragt die Behörden, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, unter Angabe von Gründen von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Der Bebauungsplan wurde nach der öffentlichen Auslegung durch Stellungnahmen des ZWAR und des Wasser- und Bodenverbandes im Bereich des gemeindlichen Flurstückes 71 der Gemarkung Sagard, Flur 8 geändert (Herausnahme von Baufenstern aufgrund vorhandener Abwasserleitungen). Wird eine Planung nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt, ist sie erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen…..Werden durch die Änderung oder Ergänzung ……die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die……..betroffene Öffentlichkeit und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Da hier nur die planende Gemeinde als Grundstückseigentümer selbst betroffen ist, genügt gem. § 4a Abs. 3 die Beteiligung der betroffenen Gemeinde. Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind von der Änderung nicht betroffen.  Die Gemeinde stimmt hiermit der vorgenommenen Änderung auf dem Flurstück 71 gem. § 4a Abs. 3 BauGB zu.

 

  1. Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S 4177) beschließt die Gemeindevertretung Sagard den  Bebauungsplan Nr. 28  „Herbergstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB für einen Bereich nördlich der Ernst-Thälmann-Straße, westlich der Herbergstraße, südlich der Capeller Straße und östlich der Kleingartenanlage bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die festgesetzten örtlichen Bauvorschriften werden nach § 86 Landesbauordnung MV (LBauO MV) vom 15.10.2015 (GVOBl. MV 2015 S. 344)  zuletzt geändert durch das Gesetz  vom 19. November 2019 (GVOBl.MV S.682) beschlossen.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Das Bauamt Nord-Rügen wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 28  „Herbergstraße“ mit der Begründung ortsüblich gem. § 10 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 BauGB und der Hauptsatzung der Gemeinde Sagard bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und die dem B-Plan zugrunde liegenden Vorschriften während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

  1. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a BauGB)
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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind: Herr Sandro Wenzel

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 12

11

0

0

1

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage