21.08.2019 - 6.6 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsgesellschaft Sagard GmbH ist notwendig, weil in diesem die Anforderungen des § 73 Absatz 1 Nr. 1- 8 KV M-V verankert sein müssen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages wird den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sagard beauftragt den Bürgermeister, den Gesellschaftsvertrag der Wohnungsgesellschaft Sagard GmbH folgendermaßen zu ändern:

§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Lagebericht

 

(1)    unverändert

 

(2)    Die Geschäftsführung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des 3.Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe zu prüfen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten
oder entgegenstehen.

 

 

(3)    Für die Angaben gem. § 285 Nr.9 Buchst a)und b) des HGB finden die Einschränkungen des § 286 Abs.4 und des § 288 des HGB keine Anwendung.



 

(4)    Der Gemeinde Sagard als Alleingesellschafterin ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden, soweit nicht andere gesetzlichen Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.

 

 

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Abstimmungsergebnis

 

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

12

12

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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