07.12.2022 - 6.4 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über di...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Protokoll

Die Gemeinde erhebt gemäß § 44 KV M-V Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen finanziert die Gemeinde Glowe mit der Kurabgabe nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes.

Die Höhe des Abgabensatzes ist zu kalkulieren und in der Satzung zu bestimmen.

Die aktuelle Kalkulation erfordert eine Anpassung des Abgabensatzes.  

 

Reduzieren

Beschluss

Beschluss:

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg–Vorpommern

(KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005

(GVOBl. M-V Nr.7 S.146), zul. Geänd. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Glowe vom 10.März 2015 erlassen.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 5

5

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage