04.12.2019 - 6.5 Beschluss über einen Gesamtabschluss entspreche...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Durch das Doppik-Erleichterungsgesetz erfolgte u.a. auch die Änderung der KV M-V. So wurden im § 176 KV M-V Übergangsvorschriften in Bezug auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses getroffen. Der erste Gesamtabschluss ist gemäß § 176 KV M-V spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen. Er ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum 31. Dezember 2025 der Vertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann. Nach § 61 KV M-V besteht die Aufstellungspflicht jedoch nur noch für große kreisangehörige oder kreisfreie Städte. Den Städten, Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden wird ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie einen Gesamtabschluss oder einen Beteiligungsbericht entsprechend § 73 Abs. 3 KV M-V erstellen. Ämter haben das Wahlrecht nach § 144 Abs.1 S.3 KV M-V, Zweckverbände nach § 161 Abs.1 S.3 KV M-V. Der Beteiligungsbericht ist laut § 176 letzter Satz KV M-V erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum 30. September des Folgejahres der Vertretung und der Rechtsaufsichtbehörde vorzulegen. Eine entsprechende verbindliche Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts ist gemäß § 176 KV M-V bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Hierzu ist ein Beschluss zu fassen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sagard beschließt, das Wahlrecht nach § 144 Abs.1 S.3 KV M-V wahrzunehmen und künftig

        einen Gesamtabschluss aufzustellen*

        einen Beteiligungsbericht entsprechend § 73 Abs.3 KV M-V zu erstellen*.

(*nichtzutreffendes ist zu streichen)

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 13

13

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage