26.11.2019 - 6.16 Beschlussantrag: Änderung der Wertgrenzen des d...

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Protokoll

  1. Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
    1. Bei Verträgen, die auf einmalige Leistung unterhalb der Wertgrenze von 500€ gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von maximal 250€ pro Monat
    2. Über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250€ sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500€ je Ausgabenfall
    3. Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500€, bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000€
    4. Sowie bei der Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000€
  2. Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen
    1. Im Falle des 1.1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistung oberhalb der Wertgrenze von 500€ gerichtet sind bis zu einer Höhe von 2.500€ pro Monat sowie bei wiederkehrenden Leistungen oberhalb 250€ pro Monat bis 1.500€ pro Monat.
    2. Im Falle des 1.2. bei überplanmäßige Ausgaben oberhalb von 10% der betreffenden Haushaltsstelle - jedoch nicht unterhalb 250€ - bis zu einer Wertgrenze von 1.000€ sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben oberhalb von 500€ je Ausgabenfall bis 1.000€ je Ausgabenfall.
    3. Im Falle des 1.3 Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken oberhalb von 500€, jedoch bis höchstens 1.000€, bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden oberhalb von 10.000€ bis 20.000€
    4. Im Falle des 1.4 bei der Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes oberhalb von 50.000€ höchstens jedoch bis zu der Wertgrenze von 100.000€

Oberhalb der Wertgrenzen aus 2.1  bis 2.4. entscheidet die Gemeindevertretung

  1. Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
  2. Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 Abs.2 S5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250€ pro Monat können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500€.
  3. Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 Abs.2 S5 KV M-V oberhalb einer Wertgrenze von 750€ bis zu einer Wertgrenze von 1.500€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen oberhalb einer Wertgrenze von 250€ pro Monat bis zu einer Wertgrenze von 500€ können von dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. durch einen von ihm über die Bürgermeisterin beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000€.
  4. die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100€.

Begründung

Die Haushaltslage der Gemeinde Wiek ist hoch angespannt und die Genehmigung für den Doppelhaushalt 2019/2020 ist nur unter strengen Bedingungen erteilt worden. Dies in Zukunft verlangt ganz besondere Sorgfalt und Disziplin in Haushaltsfragen. Die Gemeindevertretung ist als Kontrollorgan der Bürgermeisterin deshalb jetzt zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Akribie verpflichtet. Die Aufteilung der Wertgrenzen in einen Finanzrahmen, in welchem die Bürgermeisterin weiterhin wie gewohnt agieren kann und einem weiteren, indem sie gemeinsam mit dem Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, ermöglicht ein erfolgreiches, gemeinsames Herangehen an die immense Herausforderung, vor der die Gemeinde steht. In vielen Fällen ist in der Vergangenheit zweifelsohne schon genauso agiert worden. Diese neue Regelung des §6 jedoch bindet die Gemeindevertretung stärker und bewusster in ihre Verpflichtungen ein.

Kosten: Verwaltung, keine externen Kosten

 

In der Begründung ist folgender Satz zu streichen:

4. Zeile von unten: „In vielen Fällen …… agiert worden.“

 

Nach kontroverser Diskussion fordert Frau Harder zu einer namentlichen Abstimmung auf:

 

Ja:  4  Fr. Brüdgam, Herr Kürschner, Fr. v. Buddenbrock, Herr Hein

Nein:  5  Fr. Knebusch, Fr. Harder, Herr Jürgens, Herr Bantow, Herr Faralisch

Enthaltung: 1  Herr Orth

 

Reduzieren

Beschluss

Beschluss:

  1. Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
    1.                     Bei Verträgen, die auf einmalige Leistung unterhalb der Wertgrenze von 500€ gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von maximal 250€ pro Monat
    2.                     Über überplanmäßige Ausgaben von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250€ sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500€ je Ausgabenfall
    3.                     Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 500€, bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000€
    4.                     Sowie bei der Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000€
  2. Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen
    1.                     Im Falle des 1.1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistung oberhalb der Wertgrenze von 500€ gerichtet sind bis zu einer Höhe von 2.500€ pro Monat sowie bei wiederkehrenden Leistungen oberhalb 250€ pro Monat bis 1.500€ pro Monat.
    2.                     Im Falle des 1.2. bei überplanmäßige Ausgaben oberhalb von 10% der betreffenden Haushaltsstelle - jedoch nicht unterhalb 250€ - bis zu einer Wertgrenze von 1.000€ sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben oberhalb von 500€ je Ausgabenfall bis 1.000€ je Ausgabenfall.
    3.                     Im Falle des 1.3 Bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken oberhalb von 500€, jedoch bis höchstens 1.000€, bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden oberhalb von 10.000€ bis 20.000€
    4.                     Im Falle des 1.4 bei der Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes oberhalb von 50.000€ höchstens jedoch bis zu der Wertgrenze von 100.000€

Oberhalb der Wertgrenzen aus 2.1  bis 2.4. entscheidet die Gemeindevertretung

  1. Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
  2. Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 Abs.2 S5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250€ pro Monat können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500€.
  3. Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 Abs.2 S5 KV M-V oberhalb einer Wertgrenze von 750€ bis zu einer Wertgrenze von 1.500€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen oberhalb einer Wertgrenze von 250€ pro Monat bis zu einer Wertgrenze von 500€ können von dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. durch einen von ihm über die Bürgermeisterin beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000€.
  4. die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 €

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 10

4

5

1

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=53&TOLFDNR=2442&selfaction=print