26.10.2022 - 6.1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsst...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die derzeit bestehende Satzung aus dem Jahr 2015 regelt einen Stufentarif, dem die Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen zugrunde liegt. Diese Staffelung nach Mietaufwandsgruppen führt zu einem degressiven Zweitwohnungssteuertarif, der nach der aktuellen Rechtsprechung das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art.3 Abs.1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt.

Zweitwohnungssteuersätze in Höhe von 20 % des jährlichen Mietaufwandes sind anerkannt und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.

Die grundlegende Überarbeitung der geltenden Satzung aus dem Jahr 2015 ist notwendig, um Mehreinnahmen für die Gemeinde zu erzielen, die verwaltungsinternen Abläufe und die Zusammenarbeit zwischen Amt und Fremdenverkehrsamt zu optimieren, die Satzung an aktuelle/zukünftige Gegebenheiten anzupassen sowie gesetzliche Vorgaben umzusetzen.  Das Amt Nord-Rügen empfiehlt die Beschlussfassung der vorliegenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Altenkirchen zum 01.01.2023.

 

Herr Behrens informiert über die notwendigen Hintergründe der Satzungsänderung. Der bisherige Steuersatz als Stufenmodell ist nicht mehr rechtmäßig, deshalb Änderung auf einheitlichen Steuersatz( gängige Praxis). Damit erfolgt eine Erhöhung der Einnahmen für die Gemeinden. Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer, es erfolgt keine Berücksichtigung von vermieteten Zeiträumen mehr.

 

Die Zweitwohnungssteuersatzungen wurden im gesamten Amtsgebiet einheitlich gestaltet. Im Zuge der Überarbeitung wurden mögliche Eventualitäten aufgenommen, z. B. Dauercamper, Mobilheime, schwimmende Häuser– somit zukunftsorientierte und langlebige Satzung.

 

Die Rechtssicherheit ist mit der neuen Satzung auf dem neusten Stand angepasst.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Altenkirchen beschließt in ihrer Sitzung am 26.10.2022 die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Altenkirchen.

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 6

6

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=551&TOLFDNR=13206&selfaction=print