09.03.2022 - 5.1 Antrag auf Errichtung eines Solarparks nördlich...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Datum:
- Mi., 09.03.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
Protokoll
Die Securenergy solutions AG aus Berlin hat am 6.1.2021 den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage für das Flurstück 750/1 der Gemarkung Wiek, Flur 1 in einer Größe von 3 ha an die Gemeinde Wiek gestellt (Anlagen).
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek ist das Flurstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Das bedeutet, dass sich das beantragte Vorhaben nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek entwickeln würde. Bei Zustimmung der Gemeinde zum Antrag muss auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.
Der Vorhabenträger muss in einem Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nachweisen (Eigentum, Erbbaurecht, Auflasungsvormerkung).
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeinde Wiek möge entscheiden, ob die erforderliche Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.
Der Ausschussvorsitzende erteilt Herrn Czoski zur Vorstellung des Projekts das Wort. Dieser ist insb. als Produktentwickler und Mitarbeiter der Betreiberfirma tätig. Herr Czoski händigt dem Ausschussvorsitzenden Präsentationsunterlagen zur Verdeutlichung des Projekts aus, welche dieser unter den Anwesenden verteilt. Anhand dieser Unterlagen erfolgt sodann eine Präsentation des Vorhabens.
Im Rahmen der Präsentation wird insb. als positiver Aspekt für die Gemeinde hervorgehoben, dass die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine in der Gemeinde Wiek ansässige Betreibergesellschaft zu gründen. Folglich würde die Gemeinde mehr Gewerbesteuereinnahmen erzielen. Zudem habe die Vorhabenträgerin die nach § 12 BauGB zwingend erforderliche schuldrechtlich-gesicherte Verfügungsbefugnis (Vorvertrag mit Eigentümern).
Der Ausschussvorsitzende erklärt sodann, dass er dem Vorhaben positiv gegenüber steht. So sei das Vorhaben insb. optisch nicht direkt sichtbar. Es besteht eine Zuwegung und eine direkte Anbindung an die Versorger (Edis). Zudem werden nach Aussage des Herrn Czoski ca. 940 Haushalte durch die Anlage versorgt, welches für die Gemeinde Wiek eine fast vollständige Versorgung darstelle. Auch die Ausschussmitglieder befürworten das Vorhaben.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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