24.04.2024 - 6.1 2. Nachtragshaushalt 2024
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Datum:
- Mi., 24.04.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Axel Behrens
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Nach § 48 Kommunalverfassung M-V muss die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung erstellen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen in erheblichem Umfang bei einzelnen Aufwandspositionen getätigt werden sollen oder müssen. Gleiches gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.
Der Nachtragshaushaltsplan muss nach § 7 GemHVO-Doppik im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, enthalten.
Haushaltsvermerk: Die eventuell nicht benötigten Mittel für die Hafensanierung sollen für die Hangsanierung verwendet werden.
Anlagen zur Vorlage
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