06.06.2024 - 6.2 Grundsatzbeschluss über den Antrag auf staatlic...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Do., 06.06.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Christine Meinert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gesetz über die Anerkennung als Kur-und Erholungsort (Kurortgesetz). In diesem Gesetz bestimmt § 4 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsort. Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für ein Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern:
- eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
- einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
- für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
- Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel,
- Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Erholungsort ist.
Darüber hinaus gelten die Absätze 2, 3, 5 und 7 von § 2 des Kurortegesetztes auch für Erholungsorte:
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmission dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
- die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
- die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
- die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.
(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.
(6) Einrichtungen für Kurgäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.
(7) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
Die Gemeinde Dranske erhielt am 12. März 1996 den Status „Erholungsort“, der am 11.März 2026 erlischt. Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung soll gestellt werden.
Es erfolgt eine kurze Diskussion. Herr Dippe fordert, dass in der Gemeinde mehr Rettungstürme aufgestellt werden müssen. Herr Kuhn erklärt, dass der bestehende Rettungsturm dringend sanierungsbedürftig ist.
Man ist sich einig, dass die Ergebnisse der Gutachten, welche zur Antragstellung vorgelegt werden müssen, abzuwarten sind und dann entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden müssen.
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Dranske beschließt, den Antrag auf staatliche Anerkennung der Gemeinde Dranske als Erholungsort zu stellen.
In den nächsten Haushalt sind hierzu die erforderlichen Kosten einzuplanen.
Für die Gutachten, die zur Antragstellung vorgelegt werden müssen, werden bereits im kommenden Jahr 11.000,- € anfallen.