13.03.2024 - 6.4 Beschlussfassung über die Satzung der Gemeinde ...

Beschluss:
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Protokoll

Frau Knebusch übernimmt ab diesem Punkt die Leitung der Sitzung.

 

Die am 06.12.2023 beschlossene Satzung der Gemeinde Wiek über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Rügen wurde von der Rechtsaufsichtbehörde aus folgendem Grund zurückgewiesen:

 

„In § 2 Abs. 3 S.2 o.a. Satzung werden die umlagefähigen Verwaltungskosten mit fünf Prozent der im Veranlagungsjahr durch den Wasser- und Bodenverband erhobenen Verbandsbeiträge erhoben. In der Gebührenkalkulation wird allerdings mit Verwaltungskosten i. H. v. 10 % gerechnet. Durch die fehlerhafte Berechnung ergibt sich somit ein zu hoher Gebührensatz je Berechnungseinheit (§ 3 Abs. 3 o.a. Satzung).“

 

Daraus ergibt sich, dass die Gebührenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist (Höhe der Verwaltungskosten beeinflusst Höhe des Beitragssatzes) und der Gebührensatz damit ungültig. Somit ist die Satzung nach § 2 Abs.1 S.1 und 2 KV M-V unwirksam.

 

Zur Änderung der Satzung bedarf es einer erneuten Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek.

 

Die Gemeinde Wiek ist gemäß §3 Abs.1, Nr.2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen Mitglied im Wasser – und Bodenverband Rügen (SWBVRügen) und leistet gemäß §18 Abs. 1 SWBV Rügen Verbandsbeiträge.

 

Nach § 3 Abs. 1, S. 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können Gemeinden diese Beiträge den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG MV) auferlegen. Ein Satzungsrecht ergibt sich hierbei aus § 2 Abs. 1 KAG MV und aus § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV MV). Nach den zuletzt erfolgten, teils starken Schwankungen in der Gebührenkalkulation ist diese nunmehr relativ ausgeglichen, sodass die allgemeine Gewässerunterhaltung keine Schwankungen mehr hervorruft. Einzig die Schöpfwerke und Deichflächen führen aufgrund ihrer jährlich schwankenden Wartungsintensität zu Schwankungen in deren Gebührensätzen.

 

Für das Verbandsgebiet Wiek wurden 2021 seitens des Wasser- und Bodenverbands folgende Beiträge veranlagt:

 

  • Gesamte Verbandsfläche: 2.544,4173 ha
  • Davon dingliche Mitglieder: 80,5216 ha
  • Veranlagungsfläche: 2.463,8957 ha

Dies resultierte in einem Verbandsbeitrag in Höhe von 29.509,49 €. Gemeinde Wiek: Gebührenübersicht je BE der letzten Jahre

 

2017

2018

2019

2020

20211

Gebührensatz Wiek je BE

0,29 €

0,09 €

0,12 €

0,11 €

0,11 €

SW Starrvitz je BE

0,14 €

0,07 €

0,07 €

0,13 €

0,13 €

SW Bischofsdorf je BE

0,32 €

0,32 €

0,20 €

0,24 €

0,18 €

SW Fährhof je BE

0,70 €

0,28 €

0,14 €

0,18 €

0,10 €

SW Schmantevitz je BE

0,14 €

0,14 €

0,12 €

0,09 €

0,03 €

Deich B II 27 Parchow je BE

0,07 €

0,12 €

0,02 €

0,12 €

0,17 €

Deich B II 47 Wiek je BE

0,13 €

0,00 €

0,02 €

0,06 €

0,06 €

 

 

Nebst der Hebesatzanpassung wird die Satzung zur besseren Verständlichkeit und um Bestimmtheitsfehler vorzugreifen inhaltlich konkretisiert.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung am 22.02.2024 hierzu beraten und einstimmig die folgende Beschlussfassung empfohlen.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiek beschließt die beigefügte korrigierte Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Rügen.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 10

10

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=771&TOLFDNR=17119&selfaction=print