10.12.2024 - 6.2 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Di., 10.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Axel Behrens
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Die Grundsteuerreform 2025 ist eine wichtige Änderung des deutschen Grundsteuersystems. Sie basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Das Gericht stellte damals fest, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf veralteten Werten beruhte und deshalb nicht mehr gerecht war. Ziel der Reform ist es, eine fairere und gesetzeskonforme Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden sicherzustellen, ohne die Steuerzahler über die Maße finanziell zu belasten.
Die Gemeinden sollten daher ihre Hebesätze (das sind die Prozentsätze, mit denen die Grundsteuer berechnet wird) bis zum 1. Januar 2025 so anpassen, dass die Einnahmen insgesamt gleichbleiben. Um die Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer rechtlich abzusichern, werden diese Hebesätze unabhängig vom Haushaltsplan in einer eigenen Satzung festgelegt.
Die Steuersätze für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) und die Gewerbesteuer bleiben unverändert. Die Grundsteuer B (für bebaute und bebaubare Grundstücke) wird aufgrund der neuen Berechnungen des Finanzamtes von 350 % auf 280 % gesenkt.
Zudem werden künftig die Beiträge für den Wasser- und Bodenverband zusammen mit der Grundsteuer erhoben. Das bedeutet, dass es keinen separaten Bescheid mehr für diese Gebühren geben wird.
Zu dem letzten Absatz des Sachvortrages bezüglich der zukünftigen Erhebung der Wasser- und Bodenverbandsgebühren zusammen mit der Grundsteuer waren Frau Möbius und Frau Kleingarn im Amt Nord-Rügen und haben sich informiert. Die Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes sollen zukünftig nur mit der Grundsteuer B erhoben werden, nicht mit der Grundsteuer A. Die Gebühren für die landwirtschaftlichen Flächen können aber nicht in der Grundsteuer B verrechnet werden. In der Gemeinde Putgarten gibt es viele landwirtschaftliche Flächen, somit ist der Verteilerschlüssel ungerecht. Darum soll der letzte Absatz des Sachvortrages gestrichen werden. Die Gemeinde erteilt keine Zustimmung für die geplante Verrechnung der Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes mit der Grundsteuer.
Frau Kleingarn ergänzt, dass die Grundsteuer ja zukünftig auch abhängig vom Alter und der Lage des Gebäudes erhoben werden wird. Das bedeutet, dass die Bürger in Fernlüttkevitz weniger als in Putgarten an Umlage zahlen würden. Das wird ebenfalls als ungerecht empfunden.
Frau Möbius lässt über den Vorschlag der Streichung des letzten Absatzes des Sachvortrages zur geplanten Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband über die Grundsteuer abstimmen:
Der Streichung wird einstimmig ohne Enthaltungen zugestimmt.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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