11.12.2024 - 6.3 Billigung der Kalkulation zur Satzung über die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die Gemeinde Altenkirchen hatte im Jahr 1995 einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Erholungsort gestellt. Dieser Antrag wurde vom Sozialministerium des Landes Mecklenburg – Vorpommern mit Schreiben vom 07.05.1996 abgelehnt. Die Ablehnung wurde vor allem damit begründet, dass ein nennenswerter Erholungsbetrieb nicht stattfindet und auch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Außer den Übernachtungen auf den Zeltplätzen gibt es nur wenige Beherbergungseinrichtungen in Form von wenigen Ferienwohnungen und Fremdenzimmern.

 

Zur Gewährleistung der Versorgung reichten die vorhandenen Gaststätten nicht aus. Die Veranstaltungsangebote wurden als ungenügend eingeschätzt.

 

Letztlich wurden das Ortsbild und die Lage von Altenkirchen so eingeschätzt, dass Altenkirchen kein besonderer Anziehungspunkt für Urlauber ist.

 

Im Jahr 2014 beriet die Gemeindevertretung über eine Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens.

 

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass grundlegende Veränderungen, die eine Wiederaufnahme des Antragsverfahrens rechtfertigen würden, nicht nachgewiesen werden konnten. Die vorliegenden Tourismuskonzeptionen beschreiben Altenkirchen als vorrangigen Versorgungsort, als „Drehscheibe“ für Wittow, aber auch als „kein typischer Tourismusort mit wenig Attraktivität“.

 

Nun eröffneten sich mit der Änderung des Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg – Vorpommern (KurortG MV) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) neue Möglichkeiten für eine Anerkennung als Tourismusort.

 

Nach Antragstellung erhielt die Gemeinde Altenkirchen mit Bescheid vom 04.11.2024 die Anerkennung als Tourismusort.

 

Die Gemeindevertretung hat infolgedessen darüber zu beraten, wie ein entsprechender gemeindlicher Fremdenverkehrsbetrieb organisiert werden kann.

 

Mit der Anerkennung besteht die Möglichkeit, Kurabgabe zu erheben.

 

Es ist eine grobe Vorkalkulation der potentiellen Einnahmen und Ausgaben – z.B. für ein Fremdenverkehrsamt – notwendig. Es ist zu erwarten, dass für einen neu etablierten Fremdenverkehrsbetrieb in den ersten Jahren hohe Zuschüsse für den laufenden Betrieb bereitgestellt werden müssen sowie ein hoher Finanzbedarf für notwendige Investitionen besteht. Die Bereitstellung dieser finanziellen Mittel ist in die Vorüberlegungen einzubeziehen.

 

Herr Lück fragt nach, ob Hunde berücksichtigt werden sollen.

 

Herr Reken verneint dieses. Es werden erst einmal keine Hunde Kurabgabepflichtig.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Gemäß § 22 Abs.3 Nr.11 der der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d. Bek. vom 13.Juli 2011 (GVOBI.M-V S.777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) i.d.F.d.Bek. vom 12. April 2005 (GVOBI. M¬V Nr.7 S.146) und aus Gründen der Rechtssicherheit billigt die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenkirchen die beiliegende Kalkulation der Kurabgabe sowie folgende Abgabesätze.

Die Kurabgabe wird vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres erhoben. Der Erhebungszeitraum wird in eine Hauptsaison (01.05 bis 31.10) und eine Nebensaison (01.01. bis 30.04, sowie 1.11 bis 31.12) aufgeteilt.
 

Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält:

 

 

Vollzahler

Ermäßigte

Hauptsaison

1,50 €

1,00 €

Nebensaison

1,00 €

0,50 €

Jahreskurabgabe

40,00 €

25,00 €

 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://nordruegen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=868&TOLFDNR=19905&selfaction=print