09.12.2025 - 6.2 Grundsatzbeschluss über den Antrag auf staatlic...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gesetz über die Anerkennung als Kur-und Erholungsort (Kurortgesetz). In diesem Gesetz bestimmt § 4 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsort. Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für ein Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern:

 

  • eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
  • einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
  • für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
  • Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel,
  • Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Erholungsort ist.

 

Darüber hinaus gelten die Absätze 2, 3, 5 und 7 von § 2 des Kurortgesetztes auch für Erholungsorte:

 

(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmission dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.

 

(3) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen.

Das betrifft insbesondere

 

  1. die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
  2. die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
  3. die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.

 

(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr.  2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.

 

(6) Einrichtungen für Kurgäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.

 

(7) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.

 

Die Gemeinde Putgarten erhielt am 1.Oktober 1997 den Status „Erholungsort“, der am 30.September 2027 erlischt. Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung soll gestellt werden.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung am 11. November 2025 dazu beraten und empfiehlt der Gemeinde die Beschlussfassung.

 

Die Bürgermeisterin erläutert, dass ein Erhebungsbogen vorliegt, der in Zusammenarbeit mit der TG bearbeitet und bis Ende Januar 2026 fristgerecht der Antrag gestellt wird.

 

Frau Kleingarn fragt, ob ggf. Teile der Zuarbeiten von der Gemeinde selbst erledigt werden können und bittet die Verwaltung um Prüfung, ob hier Kosten eingespart werden könnten.

 

Herr Heinemann stellt fest, dass das Ministerium nach Antragseingang auf die Gemeinde zukommt und die notwendigen Unterlagen abfordert. Er wird aber im Vorfeld direkt nachfragen.

 

Die Bürgermeisterin möchte den Antrag zum Haupt- und Finanzausschuss am 20.01.2026 vorlegen.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Putgarten beschließt, den Antrag auf staatliche Anerkennung der Gemeinde Putgarten als Erholungsort zu stellen.

 

In den nächsten Haushalt sind hierzu die erforderlichen Kosten einzuplanen.

 

Für die Gutachten, die zur Antragstellung vorgelegt werden müssen, werden bereits im kommenden Jahr ca. 15.000,- € anfallen.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 6

6

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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