15.12.2021 - 6.2 Rücknahme des Widerspruchs der Gemeinde Lohme g...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Protokoll

Die Sanierungssatzung als Grundlage für die Städtebauförderung der Gemeinde wurde am 30.03.2004 beschlossen. Mit den bereitgestellten Fördermitteln konnten Ziele und Zwecke, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes verfolgt wurden zum größten Teil erreicht werden. Die geplanten öffentlichen und privaten Maßnahmen sind teilweise umgesetzt worden. Die Sanierung im Ortskern war damit durchgeführt und es konnte entsprechend § 162 (2) BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden. Dies unterstreicht auch die vom Zuwendungsgeber (Land MV) festgelegte Frist für die Durchführung der Sanierung zum 31.12.2017. Die entsprechende Schlussabrechnung (erarbeitet durch die BauBeCon) zu diesem Stichtag wurde im LFI eingereicht und geprüft. Mit dem Teilanerkennungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 21.01.2020 wurden von der Gemeinde Lohme 338.449,55 EUR Fördermittel zurückgefordert. Diese wurden zurückgezahlt, gleichzeitig hatte die Gemeinde Lohme Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Mit diesem Sachverhalt wurde die Rechtsanwaltskanzlei Sievers in Greifswald konfrontiert. Eine Prüfung der Verfahrensunterlagen fand in Lohme am 09.09.2021 statt. Weitere im Nachgang auftretende Fragen der Anwaltskanzlei wurden schriftlich beantwortet. Nach rechtlicher Würdigung teilt die Anwaltskanzlei nunmehr mit, dass die Ausführungen des LFI in Bescheidung des 21.01.2020 zutreffend seien. Der Widerspruch ist zurück zu nehmen. Das LFI wies bereits mehrmals darauf hin eine Begründung des Widerspruch bzw. eine Rücknahme zu veranlassen, da für die betreffende Gesamtmaßnahme Mittel aus dem A-Programm verwendet wurden und diese fristgerecht gegenüber dem Bund abzurechnen sind. Mit schwebendem Verfahren ist dies leider nicht möglich.

# In der Diskussion zu diesem TOP wurde darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde nach wie vor im Recht sieht. Insbesondere wird auf den Umstand verwiesen, dass die BauBeCon ein Schreiben an das Amt Nord-Rügen geschickt habe, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Förderung des Block nur dann rechtens sei, wenn der Wohnbloch nach der Sanierung privatisiert worden wäre.

Warum seitens das Amtes darauf nicht hingewiesen wurde, bzw. dieses Schreiben nicht an die Gemeindevertretung weitergeleitet wurde, ist für die Gemeindevertreter nicht nachvollziehbar – zumal bekannt war, dass eine Privatisierungsabsicht seitens der Gemeinde definitiv nicht bestand.

Hieraus einen Haftungstatbestand gegenüber dem Amt abzuleiten liegt nahe, wird aber von rechtskundiger Seite als wenig erfolgversprechend gewertet. #

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Gemeinde beschließt, den Widerspruch gegen den Teilanerkennungs- und Teilrückforderungsbescheid des LFI vom 21.01.2020 zur Schlussabrechnung Lohme zurück zu nehmen. 

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 7

7

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage