23.03.2022 - 6.2 Grundsatzbeschluss zur Anschaffung einer mobile...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Datum:
- Mi., 23.03.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fördermittel und Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Katja Eichwald
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Mit Datum vom 02.12.2021 wurde ein Antrag auf Förderung aus dem Regionalbudget für einen 100 m² großen Tanzboden beim Landkreis VR gestellt. Dieser Boden besteht aus einzelnen Tanzplatten und kann je nach Bedarf auf- und abgebaut werden, sowie auch in seiner Größe entsprechend angepasst werden. Der Boden wird für diverse Tanzveranstaltungen sowie für verschiedene Sport- und Tanzkurse benötigt. Auf dem vorhandenen Sportboden sind Tanzschuhe verboten (Sohle/Abrieb), auf dem neu angeschafften Bodenschutzbelag/Flies ist Tanzen schwer möglich und es besteht außerdem erhöhte Stolpergefahr.
Dieser Antrag wurde in der lokalen Aktionsgruppe Rügen am 24.01.2022 besprochen und positiv bewertet. Im Ergebnis dessen wird in Kürze der Zuwendungsbescheid erwartet.
Die Finanzierung stellt sich voraussichtlich wie folgt dar:
Gesamtkosten: 14.321,79 EUR
Zuwendung: 11.457,43 EUR
Eigenmittel:2.864,36 EUR
Bei einer Bewilligung muss die Anschaffung in 2022 abgeschlossen sein.
Es wurden im Zuge der Antragstellung bereits 3 vergleichbare Angebote eingeholt:
Bütec: 14.321,79 EUR
Mott: 19.946,78 EUR
Stiers: 29.283,28 EUR
Die Gemeinde beschließt, nach Sicherung der Eigenmittel die Firma Bütec zu beauftragen.
Eigenmittel sind im Haushalt dafür nicht eingestellt.
Die außerplanmäßige investive Ausgabe kann nicht nach § 50 (1) KV M-V bewilligt werden, da das Tatbestandsmerkmal der Unvorhersehbarkeit nicht gegeben ist.
Nach § 48 (2) Nr. 3 KV M-V, hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Gemäß § 48 (3) Nr. 1 KV M-V i.V.m. Nr. 3 der Festlegung zu den Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen zum § 48 KV M-V, gilt die Ausgabe als geringfügig und es bedarf keiner Pflichtnachtragssatzung. Die Ausgaben stellen dennoch eine zusätzliche Belastung für die Finanzrechnung dar.
Beschluss
Beschluss:
Die Gemeinde Glowe beschließt die Anschaffung eines mobilen Tanzbodens für die Ostseehalle Glowe unter Einsatz von Fördermitteln aus dem Regionalbudget des Landkreises in Höhe von 80%. Für Kleinprojekte unter 20.000 EUR können Fördermittel gewährt werden, wenn sich diese in die Leader-Strategie Rügen einfügen. (Stärkung Tourismus, Liebenswerte Dorfmitte)