11.01.2023 - 5.2 Beschluss über den Antrag auf Aufstellung einer...

Reduzieren

Protokoll

Mit Datum vom 29.4.2022, eingegangenen im Amt Nord-Rügen am 2.5.2022 hat die Mando Solarwerke Nr. 93 GmbH & Co. KG aus Möser einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit paralleler Ergänzung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 759 und 761/1 der Gemarkung Wiek, Flur 1 beantragt.

Die Leistung soll bei 2 Mio kwh/Jahr liegen, der Sitz der Projektgesellschaft soll nach Wiek verlegt werden (Gewerbesteuer). Der Antrag befindet sich in der Anlage.

 

Das beantragte Gebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiek unbeplant (versagte Gewerbegebietsfläche). Der Flächennutzungsplan wäre bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ergänzen, nicht zu ändern. Die Kosten sind durch die Antragstellerin zu tragen; die Kostenübernahme wurde erklärt.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 15.08.2022 folgende Empfehlung ausgesprochen: Der Bauausschuss der Gemeinde Wiek empfiehlt der Gemeindevertretung, das Projekt auf der geplanten Einwohnerversammlung vorzustellen, bevor ein weiterführender Beschluss gefasst wird. Grundsätzlich empfiehlt der Bauausschuss die Umsetzung des Projektes durch die Gemeinde.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne auszustellen, sobald und soweit dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Die Gemeinde muss im Bauleitplanverfahren die erhöhten Anforderungen an den Brandschutz (Ausstattungsgrad der örtlichen Feuerwehr) überprüfen.

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung:

 

Reduzieren

Beschluss

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeinde Wiek befürwortet grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der Liegenschaft der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte. (Flurstücke 759 und 761/1 der Gemarkung Wiek, Flur 1) mit paralleler Flächennutzungsplanänderung zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage.
  2. Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat im Parallelverfahren zu erfolgen.
  3. Die Kosten für die Planungen sind von der Antragstellerin zu übernehmen. Hierfür ist ein städtebaulicher Vorvertrag abzuschließen, welcher die Kostenübernahme durch den Antragsteller regelt. (§ 11 BauGB)
  4. Der Grundsatzbeschluss ersetzt nicht die sich anschließenden Bauleitplanverfahren.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

 3

3

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage