29.03.2023 - 6.7 Antrag auf Bauleitplanung für das Flurstück 110...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.7
- Datum:
- Mi., 29.03.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:04
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauleitplanung
- Bearbeiter:
- Birgit Riedel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Protokoll
Mit Mail vom 14.10.2022 hat die neue Eigentümerin des Flurstückes 110 der Gemarkung Altenkirchen, Flur 2 mit einer Größe von 4.672 m² (Luftbild in Anlage 1) einen Antrag auf Erstellung einer Bauleitplanung für ein Einfamilienhaus zu Wohnzwecken mit Nebengelass gestellt. (Antrag anonymisiert nach Datenschutzgrundverordnung in Anlage 2)
Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne auszustellen, sobald und soweit dies für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.
Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer „Städtebaupolitik“, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne die ersichtlich nur Ziele fördern, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa anzunehmen, wenn eine Festsetzung lediglich privaten Interessen dient, (VGH München, Beschluss vom 9. März 2006 – 1 NE 05.2570).
Ein städtebauliches Planungsziel könnte sein, dass das Gebiet des Flurstückes 110 über den Antrag der Eigentümer hinaus z.B. für ein dringend erforderliches Wohngebiet genutzt werden könnte/soll. In Anbetracht der Ressourcen aus dem noch nicht umgesetzten B-Plan Nr. 6 „Am Piperschen Teich“ und dem noch nicht gänzlich umgesetzten B-Plan Nr. 2 „Neue Straße“ ist dies nicht anzunehmen.
Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Altenkirchen ist eine Wohnbaufläche ausgewiesen. Zurzeit befindet sich das Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB. 2014 hat die Gemeinde Altenkirchen einen ähnlich lautenden Antrag bereits abgelehnt (Beschluss in der Anlage 3).
Einen Bauantrag der vorherigen Eigentümer (Mobilheim) hat die Gemeinde Altenkirchen mit folgender Begründung abgelehnt: Das beantragte Vorhaben ist mit Wirkung in den Außenbereich hinein städtebaulich unerwünscht. Das Vorhaben wurde aufgrund der Lage im Außenbereich vom Landkreis Vorpommern-Rügen auch nicht genehmigt.
Die vom Landkreis Vorpommern-Rügen angeregte Prüfung, ob eine Anbindung an den Bebauungsplan Nr. 11 „Kleine Straße“ erfolgen könnte, ist nicht umsetzbar, da die Erschließungssituation dies nicht zulässt. Es besteht keine Möglichkeit der Anbindung einer weiteren Straße/Zuwegung vom Flurstück 110 aus an die „Kleine Straße“ (Anlage 4)
Der 2. Stellvertretende Bürgermeister und die LVB erklären noch einmal, dass eine Bauleitplanung ein Instrument der städtebaulichen Entwicklung ist und nicht der Schaffung von Baurecht für einzelne Flurstücke dient. An die Anwesenden Antragsteller ergeht der Hinweis, sich im Bauamt nach anderen, in der Gemeinde Altenkirchen zur Verfügung stehenden Baugrundstücken zu erkundigen.
Anlagen zur Vorlage
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