18.10.2023 - 5.3 Antrag des Eigentümers des Grundstückes zwische...

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Protokoll

Mit Mail vom 18.9.2023 hat der Eigentümer der Flurstücke 22/14 und 23/3 der Gemarkung Glowe, Flur 3 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB an die Gemeinde Glowe gestellt (Antrag, Lageplan und Masterplan in der Anlage)

 

Es sollen folgende Planungsziele umgesetzt werden:

 

  1. Errichtung von dreigeschossigen Reihenhäusern mit 110 Wohnungen a 70 m² Grundfläche pro Haus (150 m² Wohnfläche)
  2. Errichtung Co-Working-Zentrum (Lage im Masterplan im Südosten an der L 30 im Hang (Fläche schraffiert- Zeichnung in der Anlage)
  3. Landeplatz für elektrische Fluggeräte auf dem Dach des Gebäudes für Co-Working.

 

Derzeitig weist der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Glowe für den beantragten Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kurpark“ aus. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist ausgeführt:

Unabhängig von der angestrebten Prädikatisierung als Ostseebad ist es für einen Erholungsort von entschiedener Bedeutung über qualifizierte gestaltete öffentliche Grünflächen zu verfügen. Dabei soll dem geplanten Kurpark besondere Bedeutung zukommen. Aus den übrigen Flächenanforderungen ist dafür eine Fläche in geringer nordöstlicher Entfernung zum Ortszentrum zwischen der Sondergebietsfläche „Kur“ und dem Sondergebiet „Rügenradio“ prädestiniert.  Die Fläche soll unter Einbeziehung der vorhanden Vegetation, der notwendigen fußläufigen Querungen und der herausragenden Lage mit Sichtbeziehungen zum Kap Arkona als Landschaftspark auf bisherigen landwirtschaftlichen Flächen gestaltet werden. Durch das Anlegen weiterer Parkflächen im Rahmen des B-Planes „Rügenradio“ sowie durch die fertiggestellte Promenade ist eine kurze Erreichbarkeit sowie hohe Frequentierung gewährleistet.

 

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Sollte die Gemeinde Glowe dem Antrag zustimmen. Ist im Parallelverfahren auch der Flächennutzungsplan zu ändern, da sich der beantragte vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die erforderliche Beschlussvorlage für die Gemeindevertretersitzung zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.

 

Die Mitglieder des Bauausschusses lehnen diesen Antrag einstimmig ab.

Der Antrag entspricht nicht dem Interesse der Gemeinde. Die dreigeschossigen Häuser sind viel zu groß und zu hoch.

In unmittelbarer Nähe des Grundstückes ist Wohnbebauung. Dort würde das Wohnen durch elektrische Flugkörper (Schaffung von Lärm) stark beeinträchtigt werden.

 

Der Bauausschuss ist der Meinung, dass die Fläche folgendermaßen entwickelt werden könnte:

Schaffung von Grundstücken mit einer Größe von 400 – 600 Quadratmetern und Errichtung von Eigenheimen (max. 2 geschossig) zum Dauerwohnen.

 

Gleichzeitig erfolgt die Verbindung Rügen Radio – Kurpark durch den Bau des Radweges.

 

Herr Haase wird einstimmig durch die Mitglieder ein Sonderrederecht eingeräumt.

Die Fragen von Herrn Haase wurden jedoch schon im Vorfeld beantwortet.

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Beschluss

Beschluss:

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt, Bau und Verkehr der Gemeinde Glowe beschließt, das die erforderliche Beschlussvorlage durch die Amtsverwaltung ablehnend vorbereitet werden soll.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

6

6

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage