16.10.2019 - 6.4 Abbrennverbot für Feuerwerkskörper und Raketen ...

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Protokoll

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

dem Vorschlag der Abgeordneten ein generelle Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und Raketen jeglicher Art, mit Ausnahme des Kurplatzes und der Strandpromenade zwischen Kurplatz und der Lachsbar, auszusprechen, kann nicht gefolgt werden.

Die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sagt aus, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist, selbst am Jahreswechsel. Diese Vorschrift untersagt schlechthin das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie von Fachwerkhäusern und Häusern mit Reetdächern. Das Verbot erfasst jedwede Art pyrotechnischer Gegenstände. Die Auslegung der Worte „in unmittelbarer Nähe“ hat sich an dem Schutzzweck der Vorschrift auszurichten. So ist z.B. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an allen Stellen, von denen aus die o.g. Gebäude durch Lärm belästigt oder in Brand geraten können, nicht zulässig.

In der Gemeinde Glowe sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche einer gesonderten Regelung bedürfen. Selbst bei neu errichteten Häusern mit Reetdächern sind bereits die neuen Brandschutzplanungen und Brandschutzprüfungen in den erteilten Baugenehmigungen eingeflossen. Die Bedachung mit Reet wurde bei der Erteilung der Baugenehmigung bereits gewürdigt.

Vorliegend ist keine Genehmigungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit einer weiteren Regelung durch den Landkreis Vorpommern-Rügen erkennbar. Durch den Landkreis erfolgt keine gesonderte Regelung zu Sachverhalten, welche bereits im Gesetz geregelt sind.

Als Empfehlung wird durch das Amt Nord-Rügen vorgeschlagen, dass in der Anlage beigefügte Informationsblatt den Hauseigentümern auf Wunsch per E-Mail zur Verfügung zu stellen und ebenfalls auch zum Jahreswechsel in die Schaukästen auszuhängen. Den Hauseigentümern hat der Landkreis empfohlen eine entsprechende Regelung in ihren Hausordnungen aufzunehmen und diese für den Jahreswechsel deutlich sichtbar in ihren Ferienobjekten auszuhängen.

Sollte es dennoch zu Verstößen gegen die Sprengstoffverordnung, in Form einer Ordnungswidrigkeit kommen, steht den Hauseigentümern, Bürgern und Gästen frei, die Polizei zu verständigen und Anzeige zu erstatten.

 

Dem Wehrführer der FFw Glowe, Herrn Hasselberg, wird einstimmig zu diesem TOP das Wort erteilt.

Herr Hasselberg hat eine Karte von Glowe vorbereitet, auf der die Problemzonen eingezeichnet sind, die hier angesprochen werden. Es ist deutlich zu sehen, dass lediglich der Kurplatz und die Strandpromenade Bereiche sind, wo Feuerwerk abgebrannt werden könnte.

 

Beschluss: (mit der Bitte um Vorbereitung durch die Amtsverwaltung)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glowe beschließt eine Hauswurfsendung zur Information über das Abbrennverbot und die Vorbereitung einer entsprechenden Satzung.

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Abstimmungsergebnis

 

Ausgeschlossen ist/sind:

Abstimmungsergebnisse

anwesend

ja

nein

Enthaltung

ausgeschl.*

8

8

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot Aufgrund des § 24 der KV M-V

 

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Anlagen zur Vorlage